LBG
Ausfertigungsdatum: 23.02.1957
Vollzitat:
“Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 190 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 190 V v. 19.6.2020 I 1328 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.
Die Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die übrigen Beteiligten sollen von dem Termin benachrichtigt werden.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.