LAP-mftDBwV
Ausfertigungsdatum: 06.03.2002
Vollzitat:
“Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 59 G v. 20.8.2021 I 3932 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2002 +++)
| Kapitel 1 | |||
| Laufbahn und Ausbildung | |||
| § 1 | Laufbahnämter | ||
| § 2 | Ziel der Ausbildung | ||
| § 3 | Einstellungsbehörden | ||
| § 4 | Einstellungsvoraussetzungen | ||
| § 5 | Ausschreibung, Bewerbung | ||
| § 6 | Auswahlverfahren | ||
| § 7 | Einstellung in den Vorbereitungsdienst | ||
| § 8 | Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes | ||
| § 9 | Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes | ||
| § 10 | Urlaub während des Vorbereitungsdienstes | ||
| § 11 | Ausbildungsakte | ||
| § 12 | Gliederung des Vorbereitungsdienstes | ||
| § 13 | Dienstführerschein der Bundeswehr, Einweisungs- und Überprüfungsfahrt, Standortverwaltung | ||
| § 14 | Feuerwehrtechnischer Grundlehrgang | ||
| § 15 | Praktische Ausbildung | ||
| § 16 | Verwaltungslehrgang | ||
| § 17 | Abschlusslehrgang | ||
| § 18 | Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder | ||
| § 19 | Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung | ||
| § 20 | Bewertungen während der praktischen Ausbildung | ||
| Kapitel 2 | |||
| Prüfung | |||
| § 21 | Prüfungsamt | ||
| § 22 | Prüfungskommission | ||
| § 23 | Laufbahnprüfung | ||
| § 24 | Prüfungsort, Prüfungstermin | ||
| § 25 | Praktische Prüfung | ||
| § 26 | Zulassung zur schriftlichen Prüfung | ||
| § 27 | Schriftliche Prüfung | ||
| § 28 | Zulassung zur mündlichen Prüfung | ||
| § 29 | Mündliche Prüfung | ||
| § 30 | Verhinderung, Rücktritt, Säumnis | ||
| § 31 | Täuschung, Ordnungsverstoß | ||
| § 32 | Bewertung von Prüfungsleistungen | ||
| § 33 | Gesamtergebnis | ||
| § 34 | Zeugnis | ||
| § 35 | Prüfungsakten, Einsichtnahme | ||
| § 36 | Wiederholung | ||
| Kapitel 3 | |||
| Sonstige Vorschriften | |||
| § 37 | Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefähigung | ||
| § 38 | Übergangsregelung | ||
| § 39 | Inkrafttreten | ||
| 1. | Brandmeisteranwärterin/ Brandmeisteranwärter | im Vorbereitungsdienst, |
| 2. | Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/ Brandmeister zur Anstellung (z. A.) | in der Probezeit bis zur Anstellung, |
| 3. | Brandmeisterin/ Brandmeister | im Eingangsamt, |
| 4. | Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister | im ersten Beförderungsamt und |
| 5. | Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister | im zweiten Beförderungsamt. |
Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses tragen die Wehrbereichsverwaltungen. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
| 1. | Erster Ausbildungsabschnitt | ||
| a) | Erwerb des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE, | ||
| b) | Einweisungs- und Überprüfungsfahrt und | ||
| c) | Einweisung bei einer Standortverwaltung | 2 1/2 Monate, | |
| 2. | Zweiter Ausbildungsabschnitt feuerwehrtechnischer Grundlehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr | 5 1/2 Monate, | |
| 3. | Dritter Ausbildungsabschnitt praktische Ausbildung bei Dienststellen mit Bundeswehrfeuerwehren und Berufsfeuerwehren der Kommunalbehörden | 6 Monate, | |
| 4. | Vierter Ausbildungsabschnitt Verwaltungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule | 1 Monat und | |
| 5. | Fünfter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr | 3 Monate. | |
Die Reihenfolge des dritten und vierten Ausbildungsabschnitts kann geändert werden. Der Verwaltungslehrgang kann in Unterbrechung der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes.
| sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut (2) 13 bis 11 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte |
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
| Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte | |
|---|---|---|
| 100 bis 93,7 | 15 | |
| unter | 93,7 bis 87,5 | 14 |
| unter | 87,5 bis 83,4 | 13 |
| unter | 83,4 bis 79,2 | 12 |
| unter | 79,2 bis 75,0 | 11 |
| unter | 75,0 bis 70,9 | 10 |
| unter | 70,9 bis 66,7 | 9 |
| unter | 66,7 bis 62,5 | 8 |
| unter | 62,5 bis 58,4 | 7 |
| unter | 58,4 bis 54,2 | 6 |
| unter | 54,2 bis 50,0 | 5 |
| unter | 50,0 bis 41,7 | 4 |
| unter | 41,7 bis 33,4 | 3 |
| unter | 33,4 bis 25,0 | 2 |
| unter | 25,0 bis 12,5 | 1 |
| unter | 12,5 bis 0 | 0. |
| 1. | die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs | mit 10 vom Hundert, |
| 2. | die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs | mit 5 vom Hundert, |
| 3. | die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung | mit 5 vom Hundert, |
| 4. | die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs | mit 10 vom Hundert, |
| 5. | die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten | mit jeweils 10 vom Hundert, |
| 6. | die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung | mit 25 vom Hundert und |
| 7. | die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung | mit 15 vom Hundert. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.