LärmVibrationsArbSchV
Ausfertigungsdatum: 06.03.2007
Vollzitat:
“Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist”
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 21.7.2021 I 3115 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 9.3.2007 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 270/90 (CELEX Nr: 31990L0270)
EWGRL 269/90 (CELEX Nr: 31990L0269)
EGRL 10/2003 (CELEX Nr: 32003L0010)
EGRL 44/2002 (CELEX Nr: 32002L0044) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.3.2007 I 261 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und des besonderen Ausschusses, sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 9.3.2007 in Kraft getreten.
Abschnitt 1 | |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2 | |
Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen | |
§ 3 | Gefährdungsbeurteilung |
§ 4 | Messungen |
§ 5 | Fachkunde |
Abschnitt 3 | |
Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm | |
§ 6 | Auslösewerte bei Lärm |
§ 7 | Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition |
§ 8 | Gehörschutz |
Abschnitt 4 | |
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen | |
§ 9 | Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen |
§ 10 | Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen |
Abschnitt 5 | |
Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit | |
§ 11 | Unterweisung der Beschäftigten |
§ 12 | Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit |
§ 13 | (weggefallen) |
§ 14 | (weggefallen) |
Abschnitt 6 | |
Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften | |
§ 15 | Ausnahmen |
§ 16 | Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
§ 17 | Übergangsvorschriften |
Anhang Vibrationen |
Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.
Die Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.