KWKG 2025
Ausfertigungsdatum: 21.12.2015
Vollzitat:
“Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 54) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 54 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 24 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
| Ersetzt V 754-18 v. 19.3.2002 I 1092 (KWKG 2002) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
(+++ FG 13.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 1 +++)
(+++ § 2 Nr. 14 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 61c Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 +++)
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(+++ §§ 4, 5 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 2 +++)
(+++ § 5 Abs. 1 FG 31.12.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 21 +++)
(+++ § 5 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ §§ 5a, 6a und 7a: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 7 Satz 1 +++)
(+++ §§ 5b, 6b und 7b: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 8 Satz 1 +++)
(+++ § 7 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 20 Satz 1 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 Satz 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 35 Abs. 18 +++)
(+++ § 7 Abs. 1 u. Abs. 3a FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz
2 +++)
(+++ § 7 Abs. 4 FG 31.12.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 20 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 8a Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 4 Satz 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 6 +++)
(+++ § 7 Abs. 6 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 6 +++)
(+++ § 7 Abs. 7 FG 13.08.2020: Zur Nichtanwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 6 +++)
(+++ § 8 Abs. 1 u. 4 FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ § 8 Abs. 1 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 9 +++)
(+++ § 8 Abs. 4: Zur Nichtanwendung vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 8d: Zur Anwendung vgl. § 33a Abs. 1 Nr. 7 u. § 33b Abs. 1 Nr. 8 +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++)
(+++ § 10 Abs. 2 Nr. 1a bis 1d: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 3 u. § 24
Abs. 1 Satz 3 +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 6 +++)
(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 7a Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
(+++ § 11 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 u. § 24 Abs. 3 +++)
(+++ § 11 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 6 Satz 3 +++)
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 5 Satz 3 u. § 24 Abs. 6 Satz 3 +++)
(+++ § 13 mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 2
Nr. 3 Satz 4 +++)
(+++ § 15 Abs. 4 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 4 bis 6 +++)
(+++ §§ 18 und 21: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 13 +++)
(+++ § 18 FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ §§ 18, 19 u. 20: Zur Anwendung vgl. § 21 +++)
(+++ § 19 FG 14.08.2020: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 2 +++)
(+++ §§ 22, 23 u. 24: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
(+++ § 26 Abs. 2 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 3 +++)
(+++ § 26a Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 27 FG 31.12.2016: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 1 +++)
(+++ § 27 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 10 Satz 2 +++)
(+++ § 27 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 +++)
(+++ § 27 Abs. 3 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 27c Abs. 3 +++)
(+++ § 28 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 2 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)
(+++ §§ 7a u. 7b: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 8 Satz 1 KWKAusV +++)
(+++ § 8d Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 KWKAusV +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++)
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 2 KWKAusV +++)
(+++ § 11 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 3 KWKAusV +++)
(+++ § 30 Abs. 2 Satz 2 u. 3, Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3
KWKAusV +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.12.2015 I 2498 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten. Gem. Art. 3 Abs. 2 dieses G tritt §§ 32 und 33 Abs. 2 Nr. 1 zum 14.8.2018 außer Kraft.
Amtliche Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 17 Nr. 1 G v. 2020 I 3138, d. Art. 17 Nr. 1 G v. 20.7.2022 I 1237 mWv 1.1.2023 u. d. Art. 1 Nr. 1 G v. 21.2.2025 I Nr. 54 mWv 1.4.2025
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Anschluss- und Abnahmepflicht |
| § 4 | Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen |
| § 5 | Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme |
| § 6 | Zuschlagberechtigte neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen |
| § 7 | Höhe des Zuschlags für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen |
| § 7a | Bonus für innovative erneuerbare Wärme |
| § 7b | Bonus für elektrische Wärmeerzeuger |
| § 7c | Kohleersatzbonus |
| § 7d | (weggefallen) |
| § 7e | Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni |
| § 8 | Dauer der Zuschlagzahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen |
| § 8a | Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Strom |
| § 8b | Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme |
| § 8c | Ausschreibungsvolumen |
| § 8d | (weggefallen) |
| § 9 | Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt |
| § 10 | Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen, elektronisches Verfahren |
| § 11 | Überprüfung, Wirkung und Erlöschen der Zulassung |
| § 12 | Vorbescheid für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt |
| § 13 | Zuschlagberechtigte bestehende KWK-Anlagen, Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung |
| § 13a | Registrierung von KWK-Anlagen |
| § 13b | Rückforderung |
| § 14 | Messung von KWK-Strom und Nutzwärme |
| § 15 | Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage |
| § 16 | Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung |
| § 17 | Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt |
| § 18 | Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen |
| § 19 | Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen |
| § 20 | Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen, Vorbescheid, elektronisches Verfahren |
| § 21 | Zuschlagzahlungen für Kältenetze |
| § 22 | Zuschlagberechtigter Neubau von Wärmespeichern |
| § 23 | Höhe des Zuschlags für den Neubau von Wärmespeichern |
| § 24 | Zulassung für den Neubau von Wärmespeichern, Vorbescheid, elektronisches Verfahren |
| § 25 | Kältespeicher |
| § 26 | Finanzierung der Zuschlagzahlungen |
| § 27 | Begrenzung der Höhe der Zuschlagszahlungen |
| § 27a | (weggefallen) |
| § 27b | (weggefallen) |
| § 27c | (weggefallen) |
| § 27d | (weggefallen) |
| § 28 | (weggefallen) |
| § 29 | (weggefallen) |
| § 30 | Vorschriften für Prüfungen |
| § 31 | Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung |
| § 31a | Weitere Aufgaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle |
| § 31b | Weitere Aufgaben der Bundesnetzagentur |
| § 32 | Benachrichtigung und Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten |
| § 32a | Clearingstelle |
| § 33 | Verordnungsermächtigungen |
| § 33a | Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen |
| § 33b | Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme |
| § 33c | Gemeinsame Bestimmungen zu den Verordnungsermächtigungen |
| § 34 | Evaluierungen |
| § 35 | Übergangsbestimmungen |
| § 36 | (weggefallen) |
| § 37 | (weggefallen) |
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder KWK-Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz noch KWK-Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte.
In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für KWK-Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses KWK-Stroms gegenüber anderem KWK-Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann den Betreiber der bestehenden KWK-Anlage zur Stellungnahme über das Einvernehmen nach Satz 1 Nummer 2 auffordern. Geht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb von einem Monat nach Zugang der Aufforderung keine Stellungnahme zu, gilt das Einvernehmen als erteilt. Eine Anlage, für die ein Vorbescheid nach § 12 erteilt wurde, steht einer bestehenden Fernwärmeversorgung nicht gleich.
Für den Einsatz der KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 ist maßgeblich, dass die KWK-Anlage zu einer Abnahmestelle gehört, an der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen für Strom, der selbst verbraucht wird, nach den §§ 29 bis 35 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzt hat.
Der Zuschlag nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 um 0,5 Cent je Kilowattstunde, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahr 2022 die Angemessenheit der Erhöhung überprüft und festgestellt hat, dass mit der Erhöhung der Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschritten wird und dies im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.
Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn
Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,
In den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.
Nicht zu den Kosten der Modernisierung sind die Kosten zu zählen, die der Vorbereitung der Umstellung oder der Umstellung auf einen Betrieb der Stromgewinnung auf der ausschließlichen Basis von Wasserstoff dienen.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen.
Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch).
Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 sowie 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.
Die Bestätigung nach Satz 2 Nummer 6 und 7 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a bis 1d ist entsprechend anzuwenden. Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
Die Angaben müssen vollständig und nachvollziehbar sein. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.
Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.
Die Zwischenüberprüfung erfolgt unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft und unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung. Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. Falls absehbar die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert, wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen.
Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich. Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden. Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.