KWKAusV
Ausfertigungsdatum: 10.08.2017
Vollzitat:
“KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 54) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.2.2025 I Nr. 54 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 18.8.2017 +++)
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 +++)
(+++ § 21: Zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 +++)
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 2 Nr. 12, 13, 16, § 19 Abs. 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3, Abs. 7, §
20 Abs. 3 und § 24 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 5:
Zur Anwendung vgl. § 7a Abs. 3 KWKG 2016 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.8.2017 I 3167 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 29.6.2017 beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 dieser V am 18.8.2017 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen |
| § 4 | Elektronisches Verfahren |
| § 5 | Höchstwert |
| § 6 | Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle |
| § 7 | Bekanntmachung |
| § 8 | Anforderungen an Gebote |
| § 9 | Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten |
| § 10 | Sicherheiten |
| § 11 | Zuschlagsverfahren |
| § 12 | Ausschluss von Geboten |
| § 13 | Ausschluss von Bietern |
| § 14 | Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen |
| § 15 | Bekanntgabe der Zuschläge |
| § 16 | Entwertung von Zuschlägen |
| § 17 | Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen |
| § 18 | Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen |
| § 19 | Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung |
| § 20 | Mitteilungspflichten |
| § 21 | Pönalen |
| § 22 | Rechtsschutz |
| § 23 | Festlegungen |
| § 24 | Zulassung von innovativen KWK-Systemen |
| § 25 | Geöffnete ausländische Ausschreibungen |
| § 26 | Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat |
| § 27 | Völkerrechtliche Vereinbarung |
| § 28 | Evaluierung |
| § 29 | Übergangsbestimmungen |
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor.
Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um
Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme
In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen wird.
Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.
Mit dem Wirksamwerden der Übertragung tritt der Dritte in sämtliche Rechte und Pflichten des Bieters nach dieser Verordnung ein. Eine Übertragung von Zuschlägen auf andere KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme und andere Standorte ist nicht zulässig.
Pro Kalenderjahr wird der Zuschlag für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden der Gebotsmenge gezahlt. Wird die Anzahl der nach Satz 2 förderfähigen Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann die Zuschlagszahlung innerhalb von 30 Jahren nach Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs, jedoch für höchstens 3 500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden. Ist die im Zulassungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festgestellte elektrische KWK-Leistung der KWK-Anlage kleiner als die Gebotsmenge, wird der Zuschlag für die nach Satz 1 förderfähigen Vollbenutzungsstunden der im Zulassungsbescheid festgestellten elektrischen KWK-Leistung der KWK-Anlage gezahlt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden. Im Fall des Satzes 2 ist der in der KWK-Anlage oder dem innovativen KWK-System erzeugte Strom so zu behandeln, als wäre er in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist worden.
In sonstigen Fällen, in denen kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Einspeisung in ein Wärmenetz die anderweitige Wärmebereitstellung für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozesswärme maßgeblich ist. In dem Kalenderjahr, in dem die KWK-Anlage in Betrieb genommen wird, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für dieses Kalenderjahr anstelle des Wertes von 30 Prozent ein Wert von 2,5 Prozent pro Kalendermonat und anstelle des Wertes von 35 Prozent ein Wert von 2,92 Prozent pro Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 hat mittels eines von der ausschreibenden Stelle veröffentlichten Formulars zu erfolgen. Wurde der Dauerbetrieb der Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems aufgenommen, ist zusätzlich anzugeben, ob und in welcher Höhe eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. Die Mitteilung nach Satz 4 hat zusätzlich gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber zu erfolgen.
Die Nachweise nach Satz 1 müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein. § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweise nach Satz 1 Nummer 2 müssen für jede Komponente des innovativen KWK-Systems die bereitgestellte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Wärme und Strom sowie die dafür eingesetzte Energiemenge jeweils aufgeschlüsselt nach Brennstoffen und Strom umfassen. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden bei KWK-Anlagen und innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt.
Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 3 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 1 Euro für jede nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Jahresmeldung. Die Höhe der Pönale nach Absatz 1 Nummer 4 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.