KVAV
Ausfertigungsdatum: 18.04.2016
Vollzitat:
“Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 22.4.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 27 Abs. 2, 27 Abs. 6 +++)
| § 1 | Versicherungsmathematische Methoden in der Krankenversicherung |
| § 2 | Rechnungsgrundlagen |
| § 3 | Gleiche Rechnungsgrundlagen |
| § 4 | Rechnungszins |
| § 5 | Ausscheideordnung |
| § 6 | Kopfschäden |
| § 7 | Sicherheitszuschlag |
| § 8 | Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge |
| § 9 | Dokumentationspflichten |
| § 10 | Prämienberechnung |
| § 11 | Berechnung der Prämien bei Prämienanpassung |
| § 12 | Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz |
| § 13 | Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel |
| § 14 | Übertragungswert |
| § 15 | Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen |
| § 16 | Verfahren zur Gegenüberstellung der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten und der zuletzt veröffentlichten Sterbewahrscheinlichkeiten |
| § 17 | Vorlagefristen |
| § 18 | Alterungsrückstellung |
| § 19 | Ermittlung des Überzinses |
| § 20 | Verteilung der Direktgutschrift |
| § 21 | Verteilung des Betrages nach § 150 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes |
| § 22 | Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung |
| § 23 | Mitteilungspflichten von Daten zu den Versicherungsbeständen |
| § 24 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 25 | Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft | |
| § 26 | Ausnahmevorschrift | |
| § 27 | Übergangsvorschriften | |
| § 28 | Inkrafttreten | |
| Anlage 1 | Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5 | |
| Anlage 2 | Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3 | |
Die Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife ist die gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs berechnete Alterungsrückstellung, mindestens jedoch der Betrag der Alterungsrückstellung, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der kalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten, die mittels Zillmerung finanziert werden, auf die ersten fünf Versicherungsjahre ergibt. Die fiktive Alterungsrückstellung ist die Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre. Bei ihrer Berechnung sind die Rechnungsgrundlagen des brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden.
Die Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife ist die gemäß § 341f Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs berechnete Alterungsrückstellung. Die fiktive Alterungsrückstellung ist die Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre. Sie wird ermittelt aus dem anrechenbaren Alter des Versicherten und der zu diesem Alter und zu dem erreichten Alter gehörenden Alterungsrückstellung, die sich aus den Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des brancheneinheitlichen Basistarifs gemäß § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt; dabei wird ein brancheneinheitlicher Zillmersatz von drei Monatsbeiträgen zugrunde gelegt. Das anrechenbare Alter ergibt sich aus dem Vergleich der gezahlten Tarifbeiträge, ohne Berücksichtigung der aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanzierten Bestandteile, in den zum 8. Januar 2009 geführten Tarifen der substitutiven Krankenversicherung mit den dann gültigen Neugeschäftsbeiträgen.
| a1 + a3 – b1 – b3. |
Dabei sind:
Der Zuführungssatz beträgt 80 Prozent des nach den Sätzen 2 und 3 errechneten Überschusses. Die Mindestzuführung ist um die bereits nach § 150 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gutgeschriebenen Überzinsen zu vermindern.
| c1 + c2 + c3 + c4 + c6. |
Dabei sind:
Der Betrag, um den die Mindestzuführung unterschritten wird, ist den Rücklagen zuzuweisen. Dabei dürfen die anrechnungsfähigen Eigenmittel im Geschäftsjahr höchstens das Minimum der nachfolgenden Beträge erreichen:
wobei außerdem nach jeder absoluten und prozentualen Selbstbehaltstufe zu trennen ist,
Bei den Rechnungs- und Erstattungsbeträgen sind die Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft jeweils getrennt auszuweisen; Entsprechendes gilt für die Leistungstage.
Davon ausgenommen sind Leistungen, für die das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft gestanden haben.
| = einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten | |
| u | = erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung |
| = bisher gezahlte Prämie |
Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.