KSVGBeitrÜV
Ausfertigungsdatum: 13.10.1994
Vollzitat:
“KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt durch Artikel 155 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 155 G v. 29.3.2017 I 626 |
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Im übrigen erfolgen Prüfungen von Versicherten im Einzelfall nach dem Ermessen der Künstlersozialkasse.
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.
soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.
vorzulegen, soweit die Vorlage für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.
soweit dies für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.