KSpTG
Ausfertigungsdatum: 17.08.2012
Vollzitat:
“Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.2.2025 I Nr. 70 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 24.8.2012 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 31/2009 (CELEX Nr: 32009L0031) +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 17.8.2012 I 1726 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 24.8.2012 in Kraft getreten.
Überschrift, Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282 mWv 28.11.2025
| § 1 | Zweck des Gesetzes |
| § 2 | Geltungsbereich |
| § 3 | Begriffsbestimmungen |
| § 4 | Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen |
| § 4a | Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen |
| § 4b | Enteignung |
| § 4c | Verordnungsermächtigung |
| § 5 | Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung |
| § 6 | Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kommission |
| § 7 | Untersuchungsgenehmigung |
| § 8 | Verfahrens- und Formvorschriften |
| § 9 | Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung |
| § 10 | Benutzung fremder Grundstücke |
| § 11 | Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers |
| § 12 | Antrag auf Planfeststellung |
| § 13 | Planfeststellung |
| § 14 | Duldungspflicht |
| § 15 | Enteignungsrechtliche Vorwirkung |
| § 16 | Widerruf der Planfeststellung |
| § 17 | Stilllegung |
| § 18 | Nachsorge |
| § 19 | Sicherheitsnachweis |
| § 20 | Überwachungskonzept |
| § 21 | Anpassung |
| § 22 | Eigenüberwachung |
| § 23 | Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten |
| § 24 | Anforderungen an Kohlendioxidströme |
| § 25 | Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen |
| § 26 | Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen |
| § 27 | Überprüfung durch die zuständige Behörde |
| § 28 | Aufsicht |
| § 29 | Haftung |
| § 30 | Deckungsvorsorge |
| § 31 | Übertragung der Verantwortung |
| § 32 | Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und die Übertragung der Verantwortung |
| § 33 | Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen |
| § 34 | Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächtigung |
| § 35 | Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung |
| § 36 | Geltung von Vorschriften |
| § 37 | Genehmigung von Forschungsspeichern |
| § 38 | Anwendung von Vorschriften |
| § 39 | Zuständige Behörden |
| § 39a | Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts |
| § 40 | Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung |
| § 41 | Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
| § 42 | Landesrechtliche Speicherabgaben |
| § 43 | Bußgeldvorschriften |
| § 44 | Evaluierungsbericht |
| § 45 | Übergangsvorschrift |
| § 46 | Ausschluss abweichenden Landesrechts |
| Anlage 1 | (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung |
| Anlage 2 | (zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)
Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge |
Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten nach Satz 1 auch wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von Kohlendioxid an dem Standort öffentlich zugänglich zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die natürliche oder juristische Person nach Satz 1 eine Explorationsgenehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2009/31/EG beantragt hat. Die Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten nach dem Geologiedatengesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) bleiben davon unberührt.
und wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen worden sind,
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 und 6 gilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren angewendet werden, bei denen maschinelle Kraft angewendet wird oder unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen gearbeitet wird. Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
einzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Die sich aus § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 ergebenden Voraussetzungen gelten entsprechend. Der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a und b vorgesehene Mindestabstand von 8 Kilometern sowie Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c gelten nicht, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten nicht ausreichend sind und daher im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels auszuweiten sind. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind Ziele der Raumordnung und des Flächenentwicklungsplans nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung sind im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen und der Abwägung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen. Auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakulturwirtschaft ist Rücksicht zu nehmen. Die Planfeststellung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Bundesamt für Naturschutz ist zu beteiligen. Soweit die Planfeststellung nach Satz 1 das Vorbehaltsgebiet Schweinswale nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) betrifft, bedarf es des Einvernehmens des Bundesamtes für Naturschutz.
Die Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, um die Genehmigungsfähigkeit der Stilllegung herzustellen.
Hinsichtlich der Anforderungen in Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 kann auf öffentlich zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen. Die Regelung von Sicherheitszonen nach Satz 1 Nummer 5 lässt Regelungen über Sicherheitszonen auf Grund von anderen Gesetzen unberührt.
Unabhängig von Satz 1 hat eine solche Überprüfung mindestens im Abstand von fünf Jahren zu erfolgen.
Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen auch Betriebs- und Geschäftsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnungen betreten und dort die erforderlichen Prüfungen vorgenommen werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 4 eingeschränkt. Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
Sind Leckagen zu besorgen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten aufgetreten, so hat die zuständige Behörde geeignete Anordnungen zur Verhütung oder zur Beseitigung zu treffen.
Der Bericht wird dem Betreiber übermittelt und innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Kontrolle von der zuständigen Behörde nach den Rechtsvorschriften der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Vorsorge (Deckungsvorsorge) bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu treffen.
Die zuständige Behörde kann bestimmen und zulassen, dass die Vorsorgemaßnahmen verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge nicht beeinträchtigt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, der Behörde die Deckungsvorsorge auf Verlangen, mindestens jedoch jährlich, nachzuweisen.
Für den Nachweis sind alle Erkenntnisse über das Verhalten des Kohlendioxids im Kohlendioxidspeicher, die während der Überwachung nach der Stilllegung gewonnen wurden, und alle bisherigen Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen. Im Fall von § 16 Absatz 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Langzeitsicherheitsnachweis auf Kosten des Betreibers durch die Behörde selbst oder durch Beauftragung eines anderen beigebracht wird. Dies gilt auch bei einer Übertragung nach Absatz 2 Satz 3, sofern der Betreiber den Langzeitsicherheitsnachweis nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist erbringt.
diese Maßnahmen die Sicherheit des Kohlendioxidtransports und der Kohlendioxidspeicherung nicht beeinträchtigen.
(5) Abweichend von Absatz 1 sind Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern verpflichtet, Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher sowie den Zugang zu denselben zu verweigern, wenn das aufzunehmende Kohlendioxid durch die Verbrennung von Kohle in einer Anlage und Verbrennungseinheit zur Energieerzeugung nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und im räumlichen Geltungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entstanden ist. Der Nachweis über das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach Satz 1 ist von dem Anlagenbetreiber zu erbringen, der den Anschluss an das Kohlendioxidleitungsnetz oder den Zugang zu dem Kohlendioxidspeicher begehrt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Einzelheiten zu regeln:
ist und soweit dieser Zweck anders nicht erreicht werden kann. Eine Befreiung ist nur zulässig, wenn Gefahren für Mensch und Umwelt nicht hervorgerufen werden können.
Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die sich auf die in Satz 1 genannten Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen.
den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
zuwiderhandelt,
zuwiderhandelt,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Zur Bewertung der Unsicherheit, mit der jeder zur Modellierung herangezogene Parameter behaftet ist, werden für jeden Parameter eine Reihe von Szenarien aufgestellt und die geeigneten Vertrauensgrenzen ermittelt. Außerdem wird bewertet, inwiefern das Modell selbst mit Unsicherheit behaftet ist.
Die Risikocharakterisierung schließt die gesamte Bandbreite potenzieller Betriebsbedingungen ein, so dass die Sicherheit des Speicherkomplexes getestet und beurteilt werden kann.