KrZwMG
Ausfertigungsdatum: 22.12.2023
Vollzitat:
“Kreditzweitmarktgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2)”
(+++ Textnachweis ab: 30.12.2023 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2023 I Nr. 411 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 36 Abs. 1 dieses G am 30.12.2023 in Kraft getreten.
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich; Verhältnis zum Rechtsdienstleistungsgesetz |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt; Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank und der zuständigen Behörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz |
| § 4 | Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten |
| § 5 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 6 | Informations- und Mitteilungspflichten des verkaufenden Kreditinstituts; Verordnungsermächtigung |
| § 7 | Pflichten des Kreditkäufers |
| § 8 | Mitteilungspflichten des Kreditkäufers; Verordnungsermächtigung |
| § 9 | Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung |
| § 10 | Erlaubnis; Verordnungsermächtigung |
| § 11 | Erlaubnisfreie Erbringung von Kreditdienstleistungen |
| § 12 | Versagung der Erlaubnis |
| § 13 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
| § 14 | Organisationspflichten |
| § 15 | Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans |
| § 16 | Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung |
| § 17 | Entgegennahme und Halten von Mitteln |
| § 18 | Kreditdienstleistungsvereinbarung |
| § 19 | Aufbewahrungspflichten |
| § 20 | Auslagerung von Kreditdienstleistungen |
| § 21 | Unterrichtungspflichten; Verordnungsermächtigung |
| § 22 | Aufbewahrungspflichten |
| § 23 | Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat |
| § 24 | Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen durch inländische Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung |
| § 25 | Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleistungsinstitute |
| § 26 | Register der zugelassenen Institute; Verordnungsermächtigung |
| § 27 | Risikobewertung; Informationsaustausch |
| § 28 | Beziehung zu Kreditnehmern |
| § 29 | Beschwerden bei einem Kreditdienstleister |
| § 30 | Pflichten zur Information des Kreditnehmers |
| § 31 | Auskunftspflichten |
| § 32 | Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten |
| § 33 | Bestellung des Abschlussprüfers in besonderen Fällen |
| § 34 | Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung |
| § 35 | Anzeigepflichten der Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung |
| § 36 | Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag |
| § 37 | Befugnisse der Bundesanstalt |
| § 38 | Untersagung unerlaubter Kreditdienstleistungen |
| § 39 | Verfolgung unerlaubter Kreditdienstleistungen |
| § 40 | Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen |
| § 41 | Bekanntmachung von Maßnahmen; öffentliche Warnungen |
| § 42 | Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe |
| § 43 | Strafvorschriften |
| § 44 | Bußgeldvorschriften |
| § 45 | Mitteilungen in Strafsachen |
| § 46 | Übergangsbestimmungen |
Die Mitteilung nach Satz 1 hat zu erfolgen
sowie, falls vorhanden, an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne des § 2 Absatz 15 Nummer 2.
Wird kein Kreditdienstleister beauftragt oder erfüllt dieser die in Satz 1 genannten Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so unterliegt der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.
Ist ein Aufnahmemitgliedstaat vorhanden, so leitet die Bundesanstalt die nach Satz 1 erhaltenen Daten unverzüglich an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers weiter.
Die Bundesanstalt prüft einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit. Die Bundesanstalt kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. Binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, oder im Fall des Satzes 3 binnen 90 Tagen nach Eingang der geforderten Informationen, informiert die Bundesanstalt das antragstellende Unternehmen darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder verweigert wird. Liegen innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen.
und dies nicht in angemessener Frist behoben wird.
solchen Straftaten stehen kleinere Vorfälle gleich, die sich kumulativ auf seinen guten Leumund auswirken,
Zudem gilt § 1b des Kreditwesengesetzes entsprechend. Der Bundesanstalt ist zum Nachweis der Zuverlässigkeit mindestens ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder eine entsprechende Unterlage aus dem Ausland vorzulegen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder nach Maßgabe der aufgrund des § 10 Absatz 9 oder des § 35 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen zum Nachweis der Zuverlässigkeit vorzulegen.
Diese Befugnis der Bundesanstalt gilt ungeachtet aller von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gegen das Kreditdienstleistungsinstitut getroffenen Maßnahmen und verhängten Sanktionen. Darüber hinaus darf die Bundesanstalt in diesen Fällen die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleistungsinstituts untersagen, bis die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder das Kreditdienstleistungsinstitut selbst geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen. Die Bundesanstalt hat die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die nach diesem Absatz beabsichtigten Maßnahmen und Sanktionen vorab zu unterrichten.
Kreditkäufer und Kreditdienstleister dürfen Kreditnehmer nicht unangemessen beeinflussen; eine unangemessene Beeinflussung liegt insbesondere vor, wenn Handlungen unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit des Kreditnehmers durch Belästigung, unrechtmäßige Ausübung von Druck oder Nötigung zu beeinträchtigen.
Sofern das Kreditdienstleistungsinstitut zu einer Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtet ist, muss der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
§ 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
Bei Kreditdienstleistungsinstituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der zuständigen Behörde für die Rechtsaufsicht über das Kreditdienstleistungsinstitut. Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.
Die Bundesanstalt kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen jedoch nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen sind, sowie gegenüber deren Gesellschaftern und den Mitgliedern ihrer Organe.
zuwiderhandelt,
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 9 oder Nummer 10, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
Abweichend von § 1 Absatz 3 findet auf Unternehmen, solange sie weiter die Tätigkeiten nach Satz 1 erbringen, Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Anwendung.