KrWaffUnbrUmgV
Ausfertigungsdatum: 10.08.2018
Vollzitat:
“Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung vom 10. August 2018 (BGBl. I S. 1318)”
| Ersetzt V 190-1-6 v. 1.7.2004 I 1448 (KrWaffUmgV) |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 +++)
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der Anlage 1 zum Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Verwendung bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.
in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
abhandengekommen ist, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich oder im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden.