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Ausfertigungsdatum: 11.07.2012
Vollzitat:
“Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 3 G v. 16.5.2017 I 1214 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.11.2012 +++)
Für die Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt sind. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.