KredAnstWiAG
Ausfertigungsdatum: 05.11.1948
Vollzitat:
“Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Artikel 271 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573; |
| Zuletzt geändert durch Art. 271 V v. 19.6.2020 I 1328 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1987 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen:
sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt
Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union
(3) Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben. In diesem Rahmen darf sie insbesondere
Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet; dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stiftungen, mit deutschen Gebietskörperschaften, mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern, mit der Europäischen Union, mit sonstigen internationalen Organisationen, mit Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen.
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(1) Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass die folgenden nicht bereits für die Anstalt geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs der Anstalt auf die Anstalt und die zu bildende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind:
§ 2 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften über
Bei der Bestimmung der entsprechend anzuwendenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anstalt um eine Förderbank mit den ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben handelt.
(6) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesenen Aufgaben alle Anordnungen und Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen bankaufsichtsrechtliche Vorschriften zu unterbinden oder zu beseitigen, treffen gegenüber
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