KonsVerLUXV
Ausfertigungsdatum: 09.07.2012
Vollzitat:
“Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 4 V v. 22.12.2014 I 2392 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 17.7.2012 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 11 +++)
auf der Grundlage entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
wird im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals besteuert.
wird, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals, auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und auf den oder die Drittstaaten nach den Nummern 2 und 3 aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungsrecht wird gemäß § 6 und § 7 Absatz 1 den Vertragsstaaten zugewiesen.
findet Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens Anwendung. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils im Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils im Tätigkeitsstaat tätig, kann die Abfindung im Tätigkeitsstaat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 10 Absatz 1 und 2 des Abkommens im Tätigkeitsstaat besteuert wurde.