KonsVerGBRV
Ausfertigungsdatum: 09.07.2012
Vollzitat:
“Deutsch-Britische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1483)”
(+++ Textnachweis ab: 17.7.2012 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
können nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig, kann die Abfindung auch in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend der Beschäftigungsdauer im anderen Staat im Verhältnis zur gesamten Beschäftigungsdauer nach Satz 1 Nummer 2. Eine zwischen den zuständigen Behörden im Einzelfall von Satz 2 vereinbarte abweichende Aufteilung ist für die Besteuerung bindend.