KonsVerBELV
Ausfertigungsdatum: 20.12.2010
Vollzitat:
“Deutsch-Belgische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2137), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 8 V v. 11.12.2012 I 2637 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
findet Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens Anwendung. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig, kann die Abfindung in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 des Abkommens in diesem anderen Staat besteuert wurde.