KonsG
Ausfertigungsdatum: 11.09.1974
Vollzitat:
“Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 15.12.1974 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2015/637 (CELEX Nr: 32015L0637) vgl. G v. 18.4.2018 I 478 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 10.12.2025 I Nr. 320 +++)
| – | Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, |
| – | Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten, |
| – | Personenstandsangelegenheiten, |
| – | Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, |
| – | Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden, |
| – | Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten, |
| – | Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, |
| – | Zustellungen, |
| – | Überwachung der Einhaltung von Verträgen. |
Der elektronische Vermerk soll Ort und Tag seiner Ausstellung nennen und das Ergebnis der Prüfung der elektronischen Sicherheitsmerkmale dokumentieren. Der elektronische Vermerk ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, aus der die Amtsträgereigenschaft des Konsularbeamten hervorgeht, zu versehen. Bei der Legalisierung ist der Bezug zwischen dem elektronischen Vermerk und der zu legalisierenden ausländischen elektronischen Urkunde durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen. Die elektronischen Sicherheitsmerkmale der ausländischen elektronischen Urkunde sollen dabei erhalten bleiben.
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. Sie können nur dann
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.