KMAG
Ausfertigungsdatum: 27.12.2024
Vollzitat:
“Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 2 G v. 27.12.2024 I Nr. 438 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2024 +++)
(+++ § 6 Abs. 3 u. 4: zur Geltung vgl. § 3 Abs. 2 +++)
(+++ § 20 Abs. 3: zur Geltung vgl. § 25 Abs. 1 u. 2, § 26 Abs. 2 +++)
(+++ § 37: zur erstmaligen Anwendung vgl. § 51 +++)
(+++ § 40 Abs. 1: zur erstmaligen Anwendung vgl. § 51 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 27.12.2024 I Nr. 438 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 treten § 11 Abs. 2 u. 3, § 21 Abs. 7, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 4 u. § 50 Abs. 4 am 28.12.2024 in Kraft. Gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 treten § 2 Abs. 4 Nr. 3, § 26, Kap. 4 Abschn. 3 u. 4 sowie § 45 am 30.12.2024 in Kraft. Gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 tritt dieses G im Übrigen am 1.7.2024 in Kraft.
| § 1 | Ziel und Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Aufgaben der Bundesanstalt |
| § 4 | Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt |
| § 5 | Sofortige Vollziehbarkeit |
| § 6 | Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank |
| § 7 | Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen |
| § 8 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 9 | Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte |
| § 10 | Verfolgung unerlaubter Geschäfte |
| § 11 | Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen |
| § 12 | Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung |
| § 13 | Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung |
| § 14 | Bekanntmachungen und Registervorschriften |
| § 15 | Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel |
| § 16 | Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers |
| § 17 | Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen |
| § 18 | Bekanntmachung marktrelevanter Informationen |
| § 19 | Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper |
| § 20 | Auskünfte und Prüfungen |
| § 21 | Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung |
| § 22 | Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten |
| § 23 | Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte |
| § 24 | Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans |
| § 25 | Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten |
| § 26 | Digitale operationale Resilienz |
| § 27 | Mindeststückelung; Betragsbegrenzung |
| § 28 | Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge |
| § 29 | Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 |
| § 30 | Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen |
| § 31 | Verfolgung von Marktmissbrauch |
| § 32 | Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 |
| § 33 | Anzeige straftatbegründender Tatsachen |
| § 34 | Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate |
| § 35 | Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte |
| § 36 | Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung |
| § 37 | Pflicht zur Rechnungslegung |
| § 38 | Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten |
| § 39 | Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige |
| § 40 | Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung |
| § 41 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung |
| § 42 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |
| § 43 | Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr |
| § 44 | Insolvenz |
| § 45 | Zuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten der Aussonderung |
| § 46 | Strafvorschriften |
| § 47 | Bußgeldvorschriften |
| § 48 | Ordnungsgelder |
| § 49 | Mitteilungen in Strafsachen |
| § 50 | Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung |
| § 51 | Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung |
Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle im Rahmen der ihr nach § 6 zugewiesenen Aufgaben. Die Bundesanstalt hat Missständen in Kryptomärkten entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot, die ordnungsgemäße Zulassung von Kryptowerten zum Handel, den ordnungsgemäßen Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft oder den Finanzmarkt herbeiführen können.
Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Sie kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach Satz 1 durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen sind, entsprechend anwendbar. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die in Satz 5 genannten Stellen beschäftigten oder von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für Mitglieder der genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 11 bis 12, 15 bis 17 und 20 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
Sie kann
Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung nach Satz 1 auch anordnen, wenn Tatsachen die Annahme unerlaubter Geschäfte rechtfertigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.
Die Bundesanstalt kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 durchzuführen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen sind, entsprechend anwendbar; auch diese sonstigen Dienstleister gelten als einbezogene Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens.
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4 erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen nach Artikel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine qualifizierte Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der qualifizierten Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der qualifizierten Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 darf die Aussetzung 30 Tage nicht überschreiten.
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Eine Maßnahme nach Satz 1 unterbleibt, wenn sie die Interessen der betroffenen Inhaber der Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich beeinträchtigen könnte. Der Betreiber veröffentlicht die Entscheidungen nach Satz 1 und teilt sie unverzüglich der Bundesanstalt mit. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 bleiben unberührt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt den Handel mit einem Kryptowert an einer Handelsplattform für Kryptowerte auch untersagen. Die Bundesanstalt kann eine Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 durch Allgemeinverfügung treffen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Abschlussprüfer abberufen.
nachgekommen ist, soweit diese Verpflichtungen auf das Institut anzuwenden sind.
Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Abschlussprüfer die Tatsachen im Rahmen der Abschlussprüfung des Instituts bekannt werden. Der Abschlussprüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
Es soll die Bundesanstalt vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens oder vorläufigen Insolvenzverfahrens anhören.
Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
zuwiderhandelt,
eine Marketingmitteilung verbreitet,
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro.
des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss geahndet werden.
mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.
mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in den Nummern 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln.
des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 anzuwenden. Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
§ 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
die am 29. Dezember 2024 im Einklang mit geltendem Recht Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 22. Februar 2023 erbringen dürfen, dürfen diese Tätigkeit unter Fortgeltung der aufsichtlichen Rechtslage vom 29. Dezember 2024 weiter erbringen; die Erlaubnis gilt insoweit als fortbestehend.