| 1 |
Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) |
- a)
-
Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
-
Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, herstellen
- c)
-
Teile mit manuell sowie mit handgeführten und stationären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kanten, Biegen und Runden, bearbeiten
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12 |
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| 2 |
Fügen von Werkstücken und Bauteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) |
- a)
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Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen
- b)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- c)
-
Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbinden, Verbindungen sichern
- d)
-
Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und Formstücken, herstellen
- e)
-
Bauteile durch Kaltnieten fügen
- f)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und einsetzen
- g)
-
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere durch Löten, Schweifen und Bördeln, fügen
- h)
-
Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab 3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgasschweißen
- i)
-
Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen
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16 |
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- j)
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Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis 3 mm Stärke, schutzgasschweißen
- k)
-
Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervorgaben, auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der Beanspruchungen kleben
- l)
-
PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbesondere durch Heißgasschweißen und Quellschweißen, verbinden
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14 |
| 3 |
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) |
- a)
-
Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
-
Betriebsstoffe wechseln und auffüllen
- c)
-
Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
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- d)
-
demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagern
- e)
-
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- f)
-
Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
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6 |
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| 4 |
Einbauen von elektrischen Komponenten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) |
- a)
-
Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten
- b)
-
elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen
- c)
-
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- d)
-
Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veranlassen
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4 |
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- e)
-
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen
- f)
-
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
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4 |
| 5 |
Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) |
- a)
-
Schablonen aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen herstellen
- b)
-
Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigenschaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszugaben, anzeichnen und anreißen
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6 |
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- c)
-
Abwicklungen, insbesondere von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, konstruieren
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4 |
| 6 |
Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) |
- a)
-
Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfen
- b)
-
Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereiten
- c)
-
Oberflächen verzinnen
- d)
-
Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- e)
-
korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigungen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände, entfernen
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6 |
| 7 |
Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) |
- a)
-
Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellen
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4 |
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- b)
-
Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen
- c)
-
Werkmörtelmischungen verarbeiten
- d)
-
Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigen
- e)
-
Wandkonsolen montieren
- f)
-
Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen
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6 |
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- g)
-
Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenausdehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln befestigen
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| 8 |
Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) |
- a)
-
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksichtigung statischer und physikalischer Vorgaben, insbesondere der Windlast, herstellen
- b)
-
Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellen
- c)
-
Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dachbegrünungen unterscheiden und anwenden
- d)
-
Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Abdeckungen von Mauern und Gesimsen herstellen
- e)
-
Durchdringungen an Dächern, insbesondere für Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, sowie an Wänden und Fassaden, einfassen
- f)
-
Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten durchführen, insbesondere schadhafte Teile austauschen
- g)
-
Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontieren
- h)
-
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonstigen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instandsetzen
- i)
-
elastische Wartungsverfugungen herstellen
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14 |
| 9 |
Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) |
- a)
-
Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen anfertigen
- b)
-
Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anfertigen
- c)
-
Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigen
- d)
-
Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbringen und befestigen
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8 |
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- e)
-
Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbringen
- f)
-
Dachgullys einbauen und anschließen
- g)
-
Außenentwässerung herstellen
- h)
-
Innenentwässerung anschließen
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10 |
| 10 |
Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) |
- a)
-
Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigungen, anfertigen und montieren
- b)
-
Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfertigen und montieren
- c)
-
Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und einbauen
- d)
-
Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen einbauen und dicht verbinden
- e)
-
Halterungen und Befestigungen anfertigen und montieren
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8 |
| 11 |
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) |
- a)
-
Lasten zum Transport anschlagen und sichern
- b)
-
Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden, handhaben
- c)
-
Transportwege einrichten und sichern
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4 |
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- d)
-
Transporte sichern und durchführen
- e)
-
Transportgut absetzen und sichern
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2 |
| 12 |
Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) |
- a)
-
Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführen
- b)
-
Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Bedingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen durchführen
- c)
-
bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführen
- d)
-
nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen, insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführen
- e)
-
An- und Abschlüsse herstellen
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8 |
| 13 |
Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) |
- a)
-
Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauen
- b)
-
Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstellen
- c)
-
Regenwassernutzungssysteme einbauen
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4 |
| 14 |
Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) |
- a)
-
Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicherheitsvorrichtungen, montieren
- b)
-
Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen montieren, mechanisch prüfen, überwachen und instandsetzen
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4 |
| 15 |
Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) |
- a)
-
Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme anwenden
- b)
-
Baustellen und Montageorte sichern
- c)
-
Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauen
- d)
-
Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern und Fassaden montieren und warten
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6 |