KHTFV
Ausfertigungsdatum: 15.04.2025
Vollzitat:
“Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113)”
(+++ Textnachweis ab: 18.4.2025 +++)
Ein in Satz 1 genanntes Vorhaben ist auch förderfähig, wenn die für die jeweiligen Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Qualitätskriterien und die für die jeweiligen Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bereits an den betroffenen Krankenhausstandorten erfüllt werden. Förderfähige Kosten eines in Satz 1 genannten Vorhabens sind Kosten für erforderliche Baumaßnahmen sowie Kosten für weitere Maßnahmen, soweit sie für die Umsetzung des Vorhabens zwingend erforderlich sind. Kosten für eine Angleichung der digitalen Infrastruktur sind förderfähig, soweit die Angleichung bei einem Vorhaben nach Satz 1 zusätzlich zu den in Satz 3 genannten Maßnahmen erforderlich ist und sie Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität informationstechnischer Systeme sowie zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser beinhaltet. Förderfähig sind auch Kosten für die sachgerechte Ausstattung, Einrichtung, Medizin-Technik und weitere technische Geräte der Räumlichkeiten sowie Verwaltungskosten und Kosten für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen.
Kosten für Baumaßnahmen sind nur förderfähig, soweit sie nach den Angaben des Antrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 die Summe der übrigen in Satz 2 genannten Kosten nicht übersteigen. Im Rahmen der geförderten telemedizinischen Netzwerkstrukturen sind in der Regel Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu nutzen. Solange Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur noch nicht zur Verfügung stehen, ist zu gewährleisten, dass die Dienste und Anwendungen, die stattdessen verwendet werden, in Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastruktur überführt werden können, sobald diese zur Verfügung stehen.
Ausbildungskosten im Sinne von § 17a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung und Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sind nicht förderfähig.
Als Beginn der Umsetzung eines in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Vorhabens gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags. Im Fall von Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Einzelne Vorhaben, die selbstständige Abschnitte eines vor dem 1. Juli 2025 begonnenen Vorhabens darstellen, können gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Juli 2025 begonnen werden und die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.
In dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Fall informiert das jeweilige Land das Bundesamt für Soziale Sicherung fortlaufend und auf Nachfrage über den Stand des Insolvenzverfahrens und über das Bestehen einer Fortführungsperspektive des Krankenhausbetriebes.
Bei länderübergreifenden Vorhaben sind Rückforderungsansprüche nur gegenüber dem beteiligten Land anteilig geltend zu machen, bei dem einer der in Satz 1 genannten Fälle vorliegt. Zinserträge, die mit den Fördermitteln erzielt worden sind, sind durch das jeweilige Land anteilig an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds abzuführen. Satz 3 gilt nicht für die Zinserträge, die ein Land aus der Bewirtschaftung der Fördermittel erzielt, wenn es diese in Teilbeträgen an den Krankenhausträger auszahlt. Werden von einem Land an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds Fördermittel zurückgezahlt oder Zinserträge abgeführt, kann dieses Land die Zuteilung dieser Fördermittel und Erträge für ein Kalenderjahr bis einschließlich des Kalenderjahres 2035 innerhalb der in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen erneut beantragen. Werden bei länderübergreifenden Vorhaben von einem Land an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu Gunsten des Transformationsfonds Fördermittel zurückgezahlt und Zinserträge abgeführt, können mehrere Länder gemeinsam die Zuteilung dieser Fördermittel und Erträge als Fördermittel für länderübergreifende Vorhaben für ein Kalenderjahr bis einschließlich des Kalenderjahres 2035 innerhalb der in § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen erneut beantragen.
In dem in Satz 1 Nummer 5 genannten Fall informiert das jeweilige Land das Bundesamt für Soziale Sicherung fortlaufend und auf Nachfrage über den Stand des Insolvenzverfahrens.
Im Fall einer finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an dem Transformationsfonds sind die nach Satz 1 der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zuzuführenden Mittel um den Anteil zu reduzieren, der auf die finanzielle Beteiligung von Unternehmen der privaten Krankenversicherung entfällt.
Bei der Veröffentlichung nach Satz 2 sind jeweils die Höhe der aus dem jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel, die Höhe der nach § 7 zurückgeforderten Fördermittel und abgeführten Zinserträge sowie die Höhe der zur Auszahlung in künftigen Kalenderjahren bereits bewilligten Fördermittel gesondert auszuweisen.
Die veröffentlichten Angaben dürfen keinen Bezug zu den betroffenen Vorhaben haben.