KGSG
Ausfertigungsdatum: 31.07.2016
Vollzitat:
“Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 167) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2025 I Nr. 167 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 6.8.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 9 Abs. 1 u. 3, 10 Abs. 7, 13 Abs. 4, 16 Abs. 4, 17
Abs. 2, 23 Abs. 4, 23 Abs. 10, 24 Abs. 6 u. 9, 27 Abs. 4, 33 Abs. 1, 43 Satz 3, 44 Satz 2, 52 Abs. 3, 57 Abs. 1, 65 Abs. 2, 68 Abs. 1, 75 Abs. 2, 81 Abs. 4, 85, 87 Abs. 2 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 60/2014 (CELEX Nr: 32014L0060) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 17.7.2025 I Nr. 167 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 31.7.2016 I 1914 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Satz 1 dieses G am 6.8.2016 in Kraft getreten.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Zuständige Behörden |
| § 4 | Internetportal zum Kulturgutschutz |
| § 5 | Grundsatz |
| § 6 | Nationales Kulturgut |
| § 7 | Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes |
| § 8 | Nachträgliche Eintragung |
| § 9 | Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften |
| § 10 | Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet |
| § 11 | Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut |
| § 12 | Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage |
| § 13 | Löschung der Eintragung |
| § 14 | Eintragungsverfahren |
| § 15 | Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens |
| § 16 | Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes |
| § 17 | Öffentliche Bekanntmachung |
| § 18 | Beschädigungsverbot |
| § 19 | Mitteilungspflichten |
| § 20 | Kulturgutverkehrsfreiheit |
| § 21 | Ausfuhrverbot |
| § 22 | Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut |
| § 23 | Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut |
| § 24 | Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung |
| § 25 | Allgemeine offene Genehmigung |
| § 26 | Spezifische offene Genehmigung |
| § 27 | Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut |
| § 28 | Einfuhrverbot |
| § 29 | Ausnahmen vom Einfuhrverbot |
| § 30 | Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr |
| § 31 | Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut |
| § 32 | Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut |
| § 33 | Sicherstellung von Kulturgut |
| § 34 | Verwahrung sichergestellten Kulturgutes |
| § 35 | Aufhebung der Sicherstellung |
| § 36 | Herausgabe sichergestellten Kulturgutes |
| § 37 | Einziehung sichergestellten Kulturgutes |
| § 38 | Folgen der Einziehung; Entschädigung |
| § 39 | Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe |
| § 40 | Verbot des Inverkehrbringens |
| § 41 | Allgemeine Sorgfaltspflichten |
| § 42 | Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen |
| § 43 | Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen |
| § 44 | Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen |
| § 45 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten |
| § 46 | Auskunftspflicht |
| § 47 | Rechtsfolge bei Verstößen |
| § 48 | Einsichtsrechte des Käufers |
| § 49 | Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche |
| § 50 | Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates |
| § 51 | Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union |
| § 52 | Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates |
| § 53 | Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention |
| § 54 | Anzuwendendes Zivilrecht |
| § 55 | Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs |
| § 56 | Beginn der Verjährung |
| § 57 | Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen |
| § 58 | Grundsatz der Rückgabe |
| § 59 | Rückgabeersuchen |
| § 60 | Kollidierende Rückgabeersuchen |
| § 61 | Aufgaben der Länder |
| § 62 | Aufgaben der obersten Bundesbehörden |
| § 63 | Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe |
| § 64 | Kosten der behördlichen Sicherstellung |
| § 65 | Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen |
| § 66 | Entschädigung bei Rückgabe |
| § 67 | Höhe der Entschädigung |
| § 68 | Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates |
| § 69 | Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten |
| § 70 | Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten |
| § 71 | Kosten |
| § 72 | Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut |
| § 73 | Rechtsverbindliche Rückgabezusage |
| § 74 | Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage |
| § 75 | Verlängerung |
| § 76 | Wirkung |
| § 77 | Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten |
| § 78 | Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde |
| § 79 | Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern |
| § 80 | Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten |
| § 81 | Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut |
| § 82 | Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten |
| § 83 | Strafvorschriften |
| § 84 | Bußgeldvorschriften |
| § 85 | Einziehung |
| § 86 | Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut |
| § 87 | Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden |
| § 88 | Straf- und Bußgeldverfahren |
| § 89 | Evaluierung |
| § 90 | Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes |
| § 91 | Ausschluss abweichenden Landesrechts |
Der Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde bei dem Betrieb des Internetportals. Ihm gehören zwei Vertreter oder Vertreterinnen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Landes an.
Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden.
Urheberrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Für die Festlegung eines angemessenen Preises nach Satz 3 Nummer 2 zieht die Kulturstiftung der Länder externen Sachverstand heran.
Münzen gelten nicht als archäologische Gegenstände nach Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben und nicht von einem Mitgliedstaat als individualisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind. Im Übrigen sind die Kategorien nach Absatz 2 Satz 1 im Lichte der Auslegung der Kategorien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 anzuwenden.
In den Fällen der Nummer 1 ist § 52 Absatz 2 entsprechend anwendbar.
Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht öffentlich bekannt zu machen und im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen. Sie ist unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewährung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Nichtgewährung der Entschädigung eine unbillige Härte wäre.
Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2 lassen urheberrechtliche Vorschriften unberührt. Die Pflichten nach Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind nach Maßgabe des zumutbaren Aufwandes, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, zu erfüllen.
Münzen gelten nicht als archäologisches Kulturgut im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sie in großer Stückzahl gibt und sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben. Maßgeblicher Wert ist bei einem Kauf der gezahlte Preis, in sonstigen Fällen ein begründeter inländischer Schätzwert.
Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Auf Kulturgut nach Satz 1 ist § 42 Absatz 3 nicht anzuwenden.
Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Die Ansprüche nach Satz 1 erlöschen 75 Jahre nach ihrem Entstehen. Ein Anspruch erlischt nicht nach Satz 2, wenn der ersuchende Mitgliedstaat in seinem Recht bestimmt, dass solche Rückgabeansprüche nicht erlöschen.
Die Entschädigung darf die Aufwendungen nicht übersteigen. Für entgangenen Gewinn ist keine Entschädigung zu zahlen.
Die Rückgabezusage kann nicht aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden und ist für die Aufenthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet sofort vollziehbar.
Die Auskunftserteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 umfasst neben nichtpersonenbezogenen Daten den Namen und die ladungsfähige Anschrift der derzeitigen oder vorherigen Eigentümer oder Besitzer, soweit dies für die Prüfung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates erforderlich ist.
§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.