KfzHV
Ausfertigungsdatum: 28.09.1987
Vollzitat:
“Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 20.8.2021 I 3932 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1987 +++)
| Einkommen | Zuschuß |
| bis zu v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | in v.H des Bemessungsbetrags nach § 5 |
| 40 | 100 |
| 45 | 88 |
| 50 | 76 |
| 55 | 64 |
| 60 | 52 |
| 65 | 40 |
| 70 | 28 |
| 75 | 16 |
Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.
der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn
dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte.