KfSachvV
Ausfertigungsdatum: 24.05.1972
Vollzitat:
“Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 477 V v. 31.8.2015 I 1474 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.6.1972 +++)
Für Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen, als Prüfer und als Prüfer mit Teilbefugnissen können die Ausbildungsgebiete nach Maßgabe ihrer künftigen Befugnisse eingeschränkt werden.
Darin eingeschlossen ist der Nachweis, daß der Bewerber mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.
| sehr gut | (1) = eine besonders hervorragende Leistung; |
| gut | (2) = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung; |
| befriedigend | (3) = eine über dem Durchschnitt liegende Leistung; |
| ausreichend | (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
| mangelhaft | (5) = eine Leistung mit erheblichen Mängeln; |
| ungenügend | (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung. |
Die Prüfung gilt auch in diesen Fällen als nicht bestanden.
Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computergestützter Vermittlung erfolgen und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden.