KDV
Ausfertigungsdatum: 29.09.2023
Vollzitat:
“Krisendestillationsverordnung vom 29. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 267), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 67) geändert worden ist”
| Die V tritt gem. § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft | |
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 |
| Die Geltung dieser V ist durch § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 über den 6.4.2024 hinaus bis zum 31.12.2025 verlängert worden | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 7.10.2023 +++)
zu bewilligen. Die errechnete bewilligungsfähige Weinmenge ist auf volle Liter abzurunden. Die Unterstützung ist mit der Bedingung zu versehen, dass die Auszahlung der Unterstützung nach der Vorlage eines Nachweises der erfolgten Destillation erfolgt.
Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Landesstellen oder die Prüfungsorgane der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder dies verlangen.