KDAV
Ausfertigungsdatum: 14.06.2017
Vollzitat:
“Kundendatenauskunftsverordnung vom 14. Juni 2017 (BGBl. I S. 1667; 3343), die durch Artikel 46 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist”
Stand: | Geändert durch Art. 46 G v. 23.6.2021 I 1858 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 21.6.2017 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung gemäß der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Abweichend von Satz 1 kann auf eine der folgenden Angaben verzichtet werden:
Liegt das Geburtsdatum vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens oder des Nachnamens oder der Straße und der Hausnummer oder des Postfachs verzichtet werden. Liegt die Angabe des Geburtszeitraums von höchstens 20 Jahren vor, so kann neben der Angabe nach Absatz 1 Satz 2 zusätzlich auf die Angabe des Vornamens, des Nachnamens oder der Hausnummer verzichtet werden.
Die Platzhalter dürfen in einer Angabe nicht als einziges Zeichen gesetzt werden. In einem Ersuchen dürfen die Platzhalter “?” oder „*“ jeweils einmal in unterschiedlichen Angaben verwendet werden. Der Platzhalter “[ ]” darf in einer Angabe mehrfach verwendet werden. Der Platzhalter “*” darf nicht am Anfang einer der in Satz 1 genannten Angaben eingesetzt werden.
Das anschriftenbasierte Ersuchen kann zusätzlich das Datum eines ermittlungsrelevanten Stichtags oder die Angabe des ermittlungsrelevanten Zeitraums enthalten.
teilt der Verpflichtete der Bundesnetzagentur als Antwort ausschließlich die Anzahl der gefundenen Datensätze mit.
Hierbei ist die Weiterentwicklung der Kommunikationstechnik zu berücksichtigen.