KartRingfV 2001
Ausfertigungsdatum: 05.06.2001
Vollzitat:
“Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 10.10.2012 I 2113 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 9.6.2001 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 57/98 (CELEX Nr: 31998L0057)
EGRL 56/2006 (CELEX Nr: 32006L0056) vgl. V v. 23.4.2007 I 586
EGRL 63/2006 (CELEX Nr: 32006L0063) vgl. V v. 23.4.2007 I 586 +++)
Die V wurde als Artikel 2 d. V v. 5.6.2001 I 1006 (KartSchadV) vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V mWv 9.6.2001 in Kraft getreten.
| Abschnitt 1 | |
| Allgemeine Schutzbestimmungen | |
| § 1 | Anzeigepflichten |
| § 2 | Überwachung |
| § 3 | Befallsverdacht |
| § 4 | Befallsfeststellung |
| § 5 | Abgrenzung und Aufhebung der Sicherheitszone |
| § 6 | Schutzmaßnahmen in der Sicherheitszone |
| § 7 | Züchtungs- und Haltungsverbot |
| Abschnitt 2 | |
| Besondere Schutzbestimmungen bei Befall | |
| § 8 | Verwendung und Behandlung bei Befall an Kartoffeln |
| § 9 | Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomatenpflanzen |
| § 10 | Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Bakteriellen Ringfäule |
| § 11 | Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit an Kartoffeln |
| § 12 | Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen |
| Abschnitt 3 | |
| Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten | |
| § 13 | Ausnahmen zu Versuchs- und Züchtungszwecken |
| § 14 | Ordnungswidrigkeiten |
unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Kenntnis erhalten.
durch. Sie kann auch Abwässer, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung von Kartoffeln stammen und zur Beregnung oder Bewässerung bei der Erzeugung von Kartoffeln verwendet werden, auf die Bakterielle Ringfäule untersuchen.
Die zuständige Behörde kann bei Sendungen oder Partien von Maßnahmen absehen, wenn sie festgestellt hat, dass keine Gefahr der Verschleppung der Bakteriellen Ringfäule oder der Schleimkrankheit besteht.
vorgesehene Verfahren durchführt. Liegen bei der Schleimkrankheit Anhaltspunkte für mögliche andere Infektionsquellen vor, untersucht die zuständige Behörde zumindest Wasser- und Bodenproben nach dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV und V der Richtlinie 98/57/EG.
aufzubewahren.
Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Arbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Arbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind.
erzeugen, befördern oder lagern und Betriebe, die Maschinen für die Erzeugung von Kartoffeln, bei der Schleimkrankheit auch die Betriebe, die Maschinen für die Erzeugung von Tomatenpflanzen an andere zur Verfügung stellen. Satz 2 gilt auch für Betriebe, die außerhalb der Sicherheitszone liegen und die Maschinen an Betriebe innerhalb der Sicherheitszone zur Verfügung stellen. Sie führt im Rahmen der Überwachung in der Sicherheitszone systematische Erhebungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch.
Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht, spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.
Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind.
Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in drei Anbaujahren Untersuchungen der auf diesen Flächen geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG durch.
Sie kann hierzu alle zur Bekämpfung des Schadorganismus und zur Vermeidung seiner Verschleppung erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere anordnen, Aufzeichnungen über Herkunft und Verwendung der in den Betriebsteilen erzeugten Partien sowie über die produktionstechnischen Maßnahmen und durchgeführten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in den Betriebsteilen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Eine deutliche Trennung der Betriebsteile liegt insbesondere vor, wenn keine klonale Verbundenheit der im Betrieb vorhandenen Kartoffeln besteht sowie Anbau, Behandlung und Lagerung der Kartoffeln getrennt in den Betriebsteilen erfolgen. Die zuständige Behörde überwacht die Betriebsteile und untersucht die in den Betriebsteilen erzeugten Kartoffeln.
Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in den drei Anbaujahren Untersuchungen der geernteten Kartoffeln auf diesen Flächen nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren durch.
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 mit Auflagen versehen.
Dem Antrag ist ein geeigneter Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.