KartKrebs/KartZystV
Ausfertigungsdatum: 06.10.2010
Vollzitat:
“Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 10.10.2012 I 2113 |
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(+++ Textnachweis ab: 13.10.2010 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 33/2007 (CELEX Nr: 32007L0033) +++)
wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach § 1 Kenntnis erhalten.
Dem Antrag ist ein Herkunftsnachweis für das Pflanzenmaterial oder den Schadorganismus beizufügen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Verhinderung der Ausbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Abweichungen von der Mindestgröße nach Satz 1 Nummer 1 genehmigen, wenn besondere Arten von Pflanzgut erzeugt werden sollen. Die Abgrenzung einer Teilfläche einer einheitlich bewirtschafteten Fläche zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln auch zum Zwecke des Nachbaus ist nicht zulässig, wenn bei amtlichen Untersuchungen nach § 8 oder amtlichen Erhebungen nach § 9 Befall mit Kartoffelzystennematoden an mehreren Stellen dieser einheitlich bewirtschafteten Fläche festgestellt worden ist, es sei denn, die Befallsstellen konzentrieren sich auf einen örtlich begrenzten Bereich der Fläche. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Befalls und des möglichen Verschleppungsrisikos eine andere Mindestbreite der Abstandszone festlegen.
anwenden. Die zuständige Behörde kann andere als in Anlage 2 aufgeführte, geeignete Beseitigungsverfahren, die regionale und betriebliche Gegebenheiten berücksichtigen, genehmigen, wenn keine Gefahr der Ausbreitung oder Verschleppung der Schadorganismen besteht. Die bei der Anlieferung und Verarbeitung anfallenden Resterden dürfen nicht auf Flächen, auf denen Kartoffeln angebaut werden, aufgebracht werden.