KartKostV
Ausfertigungsdatum: 16.11.1970
Vollzitat:
“Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1535), die durch Artikel 94 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 94 G v. 29.3.2017 I 626 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 27.11.1970 +++)
Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.