KARBV
Ausfertigungsdatum: 16.07.2013
Vollzitat:
“Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2483), die durch Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist”
| Hinweis: | Geändert durch Art. 18 Abs. 2 G v. 3.6.2021 I 1498 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 22.7.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 3 +++)
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist:
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Inhalt und Umfang der Berichterstattung |
| § 4 | Einreichung bei der Bundesanstalt |
| § 5 | Investmentrechtliche Rechnungslegung |
| § 6 | Verantwortung und Zweck |
| § 7 | Bestandteile des Jahresberichts |
| § 8 | Tätigkeitsbericht |
| § 9 | Vermögensübersicht |
| § 10 | Vermögensaufstellung |
| § 11 | Ertrags- und Aufwandsrechnung |
| § 12 | Verwendungsrechnung für das Sondervermögen |
| § 13 | Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen |
| § 14 | Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre |
| § 15 | Anteilklassen |
| § 16 | Sonstige Angaben |
| § 17 | Halbjahresbericht |
| § 18 | Zwischenbericht |
| § 19 | Auflösungs- und Abwicklungsbericht |
| § 20 | Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften |
| § 21 | Bilanz |
| § 22 | Gewinn- und Verlustrechnung |
| § 23 | Lagebericht |
| § 24 | Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft |
| § 25 | Anhang |
| § 26 | Allgemeine Bewertungsgrundsätze |
| § 27 | Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen |
| § 28 | Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle |
| § 29 | Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten |
| § 30 | Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien |
| § 31 | Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften |
| § 32 | Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung |
| § 33 | Besonderheiten bei Anlagen in sonstigen Sachwerten |
| § 34 | Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF |
| § 35 | Übergangsregelungen |
| § 36 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.
Bei Spezial-AIF sind den Posten nach Satz 1 die Posten „I. Sachwerte“ und „II. Beteiligungen“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
Summe Vermögensgegenstände
Summe Schulden
Summe der Erträge
Summe der Aufwendungen
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
Summe der Erträge
Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer II voranzustellen, die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.
davon nicht realisierte Gewinne
davon nicht realisierte Verluste
Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den §§ 11, 12 und 13 je Anteilklasse anzugeben.
Die Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halbjahresbericht (§ 17) enthalten sein.
Bei dem Eigenkapitalausweis der Investmentkommanditgesellschaft ist § 264c des Handelsgesetzbuches zu beachten.
Summe der Erträge
Summe der Aufwendungen
Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
Summe des nicht realisierten Ergebnisses des Geschäftsjahres
Der Lagebericht der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat darüber hinaus die Angaben nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 zu enthalten.
In den Anhang des Jahresabschlusses der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 5 aufzunehmen.
Die Angaben nach Satz 1 sind für Sachwerte, die mittelbar nach § 261 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 6 des Kapitalanlagegesetzbuches gehalten werden, nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.
Im Einzelfall kann jedoch auch bei den Bewertungsfaktoren nach Satz 2 eine Neubewertung notwendig sein, insbesondere wenn der Kauf oder Verkauf einer Immobilie wesentliche Veränderungen bei anderen Vermögens- und Schuldposten der Gesellschaft nach sich ziehen könnte.
Wurde kein Zeitchartervertrag nach Satz 1 Nummer 1 abgeschlossen, ist die langfristige durchschnittliche Charterrate der letzten zehn Jahre zu verwenden.