KapErhStG
Ausfertigungsdatum: 30.12.1959
Vollzitat:
“Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1967 (BGBl. I S. 977), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 10.10.1967 I 977; |
| zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 16.12.2022 I 2294 |
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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 G v. 22.12.1983 I 1592 mWv 29.12.1983
Der Erwerber der Anteilsrechte oder die ausländische Gesellschaft haben nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllt sind. Zuständig für die Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.