KaffeeStG
Ausfertigungsdatum: 15.07.2009
Vollzitat:
“Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 24.10.2022 I 1838 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.4.2010 +++)
Das G wurde als Art. 5 des G v. 15.7.2009 I 1870 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 10 Abs. 1 dieses G am 1.4.2010 in Kraft. § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 4, § 23 sind gem. Art. 10 Abs. 3 Nr. 5 am 22.7.2009 in Kraft getreten.
| § 1 | Steuergebiet, Steuergegenstand |
| § 2 | Steuertarif |
| § 3 | Kaffeehaltige Waren |
| § 4 | Sonstige Begriffsbestimmungen |
| § 5 | Steuerlager |
| § 6 | Steuerlagerinhaber |
| § 7 | Registrierte Versender |
| § 8 | Begünstigte |
| § 9 | Beförderungen im und aus dem Steuergebiet |
| § 10 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung |
| § 11 | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 12 | Steueranmeldung, Fälligkeit |
| § 13 | (weggefallen) |
| § 14 | (weggefallen) |
| § 15 | Steuerentstehung, Steuerschuldner |
| § 16 | Erwerb durch Privatpersonen |
| § 17 | Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken |
| § 18 | Versandhandel |
| § 19 | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung |
| § 20 | Steuerbefreiungen |
| § 21 | Steuerentlastung |
| § 22 | Steueraufsicht |
| § 23 | Besondere Ermächtigungen |
| § 24 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 25 | (weggefallen) |
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 12 der Systemrichtlinie) vorliegen.
Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Kaffee
Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.
§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend.
Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die Beförderung eine Steuerbefreiung anschließt. Steuerschuldner ist der Bezieher des Kaffees.
Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
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