JudDenkmStiftG
Ausfertigungsdatum: 17.03.2000
Vollzitat:
“Gesetz zur Errichtung einer “Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas” vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626 |
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Die Mitglieder können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied des Kuratoriums übertragen oder sich durch schriftliche oder elektronische Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wichtigen Gründen an der Sitzungsteilnahme gehindert sind.
Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Direktors oder der Direktorin.