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JAktAV – Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten

JAktAV

Ausfertigungsdatum: 08.11.2021

Vollzitat:

“Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 335) geändert worden ist”

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2023 I Nr. 335

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Regelungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beruhen, bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung

(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Lesbarkeit ist zu gewährleisten.
(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
(2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.
(3) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Aktenteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erlassen werden, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.
(4) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind. Ebenfalls dauernd aufzubewahren sind Namens- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen sonstigen öffentlichen Registern. Im Übrigen sind Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse auszusondern oder darin enthaltene Daten zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden.
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§ 4 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(2) Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.
(3) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.
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§ 5 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung getroffen worden ist. Bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte oder Betroffene ist die letzte Entscheidung maßgebend.
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, so beginnt für die Akten über die in diese Entscheidung einbezogenen Verurteilungen eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Weglegung der Akten die unter Zugrundelegung der Fristbestimmung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauffolgenden Jahre, so sind die Akten mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung angeordnet wurde, für weitere drei Jahre aufzubewahren oder zu speichern. In den Fällen der Nummer 1113.1 Buchstabe a der Anlage sind die Akten für weitere zwei Jahre aufzubewahren oder zu speichern.
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§ 6 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Kindschaftssachen

Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendigung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Sind mehrere Geschwister vorhanden, so ist die jüngste an der Angelegenheit beteiligte Person maßgebend.
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§ 7 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten über Verfügungen von Todes wegen, soweit diese nicht zurückgegeben wurden, beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung von Todes wegen vollständig eröffnet wurde oder die Eröffnung nach dem Letztverstorbenen erfolgt ist.
(2) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet wurde.
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§ 8 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Aussetzung der Aussonderung

(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.
(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Übergangsbestimmung

Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten anzuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4837 – 4898;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1

 

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder

 

Kapitel 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften

 

Abschnitt 1 Amtsgericht

 

Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
Unterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

 

Abschnitt 2 Landgericht

 

Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
Unterabschnitt 5 Berufsgerichtssachen

 

Abschnitt 3 Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht

 

Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen
Unterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
Unterabschnitt 6 Berufsgerichtssachen

 

Abschnitt 4 Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaftp

 

Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Strafsachen

 

Abschnitt 5 Generalstaatsanwaltschaft

 

Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Strafsachen
Unterabschnitt 4 Berufsgerichtssachen

 

Kapitel 2 Fachgerichtsbarkeiten

 

Abschnitt 1 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen

 

Abschnitt 2 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit

 

Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen

 

Abschnitt 3 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

 

Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen

 

Abschnitt 4 Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit

 

Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen

 

Teil 2

 

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für
Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften
und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht

 

Kapitel 1 Bundesarbeitsgericht

 

Kapitel 2 Bundesfinanzhof

 

Kapitel 3 Bundesgerichtshof

 

Kapitel 4 Bundessozialgericht

 

Kapitel 5 Bundesverwaltungsgericht

 

Kapitel 6 Bundespatentgericht

 

Kapitel 7 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

 

Kapitel 8 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

 

Abschnitt 1 Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren

 

Abschnitt 2 Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)

 

Kapitel 9 Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht

 

Abschnitt 1 Truppendienstgerichte

 

Abschnitt 2 Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht

 

Teil 1

 

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder

 

Kapitel 1

 

Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften

 

Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6

 

Abschnitt 1
Amtsgericht

 

Unterabschnitt 1
Allgemeines

 

1111.0 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind      
    a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen 10 Jahre    
    b) soweit sie Schutzschriften enthalten 1 Jahr    
    c) alle übrigen 2 Jahre    

 

Unterabschnitt 2
Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen

 

1112.0 B Mahnsachen     zu den Buchstaben a bis d:

Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt.
Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung in der Sache.

    a) Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist

30 Jahre

 
    b) Akten und Datenbestände in übrigen Fällen 2 Jahre  
    c) Erfassungsbelege und Bewegungsdateien 3 Monate   zu den Buchstaben a und b:

Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, so handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt.
Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien).

zu Buchstabe a:

Die Behördenleitung kann bestimmen, dass die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahrenden Dokumente bereits nach Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist ausgesondert werden.
Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahrenden Dokumente im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.

zu Buchstabe c:

Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.
Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, die Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.
    d) Register und Hüllen Register und Hüllen (falls ein Register nicht geführt wird) in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung und Speicherung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.
Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.
 
1112.1 C Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen      
    a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 BGB und Artikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder

70 Jahre

   
    b) bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt 4), Entmündigungssachen

30 Jahre

Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d) Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)
    c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b

70 Jahre

  wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
    d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b

70 Jahre

  wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
    e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente Aufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b
    f) alle übrigen Akten 5 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente  
1112.2 H a) Akten über Verfahren nach der Regelunterhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

10 Jahre

die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.42
    b) Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente  
1112.3   Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche

30 Jahre

   
1112.4 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne
(siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b)
 
    b) Verteilungspläne 30 Jahre    
1112.5 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist 2 Jahre    
    b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist 5 Jahre Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses
(siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c)
Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c).
    c) Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses

30 Jahre

   
1112.6 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6 Buchstabe c).
    b) Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten 10 Jahre    
    c) Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld

30 Jahre

   
1112.7 M, MZ Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 882e ZPO.
1112.8 IN, IK, IE Insolvenzakten      
    a) die Dokumente über die Verteilung 30 Jahre    
    b) die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne

11 Jahre

Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)
 
    c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)
 
    d) Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO)

30 Jahre

   
1112.9 N Konkursakten      
    a) die Bände mit den Dokumenten über die Verteilung 30 Jahre    
    b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss
(siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c)
 
    c) die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss

30 Jahre

   
1112.10 VN a) Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung 5 Jahre Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen
(siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b)
 
    b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen

30 Jahre

   
1112.11   a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist

30 Jahre

  Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
Unter diese Nummer fallen auch die noch aufzubewahrenden Dokumente des Registerzeichens MSch.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buchstaben gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
    b) Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung)

130 Jahre

   
    c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird

130 Jahre

   

 

Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen

 

1113.0 Bs a) Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen 5 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 1113.0 Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1113.2)  
    b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre    
1113.1 OWi Akten über      
    a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre    
    b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1113.2)  
1113.2   Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG)

30 Jahre

  Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
1113.3   Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

  Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

 

Unterabschnitt 4
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen

 

1114.0   a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd    
    b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter Buchstabe c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten

dauernd

   
    c) Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung 2 Jahre    
    d) Anträge auf Erteilung von Grundbuchabschriften 2 Jahre    
1114.1 HR a) Handelsregister dauernd   zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8:
Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu vernichten.
zu Nr. 1114.1 Buchstabe b:
Handelsregisterakten zu geschlossenen Registerblättern der Zweigniederlassungen können – unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlassung – 10 Jahre nach Schließung des Registerblattes ausgesondert werden.
    b) Handelsregisterakten 10 Jahre  
1114.2 PR a) Partnerschaftsregister dauernd  
    b) Partnerschaftsregisterakten 10 Jahre  
1114.3 GR a) Güterrechtsregister 130 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2037  
    b) die zum Güterrechtsregister gehörenden Akten 70 Jahre
vom Zeitpunkt
der Eintragung an, längstens bis zum 31. Dezember 2037
 
1114.4 VR a) Vereinsregister dauernd    
    b) die zum Vereinsregister gehörenden Akten 10 Jahre    
1114.5 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd    
    b) die zum Genossenschaftsregister gehörenden Akten 10 Jahre    
1114.6 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre    
    b) die zum Seeschiffsregister gehörenden Akten 30 Jahre    
1114.7 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre    
    b) die zum Binnenschiffsregister gehörenden Akten 30 Jahre    
1114.8 SBR
(früher: PRS)
a) Schiffsbauregister 50 Jahre   Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBR
  b) die zum Schiffsbauregister gehörenden Akten 30 Jahre  
1114.9 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen 50 Jahre    
    b) die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörenden Akten 30 Jahre    
1114.10   Sammelakten in Registersachen      
    a) mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten

1 Jahr

   
    b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre    
1114.11 PK
(früher: Kb)
a) Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre

   
    b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre vom Zeit-
punkt der Rück-
gabe des Verpfän-
dungsvertrages an

   
    c) Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes)

5 Jahre

   
1114.12 I a) gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind

130 Jahre

   
    b) gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen

30 Jahre

   
1114.13 II Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit      
    a) soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen 10 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h)  
    b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e
    c) soweit sie Verfahren nach den §§ 43 bis 50 des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen

5 Jahre

wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a  
    d) soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 – Dt. Justiz S. 29)

5 Jahre

wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a  
    e) soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen 5 Jahre    
    f) soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen 30 Jahre    
    g) alle übrigen 30 Jahre    
    h) Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstabe a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist

30 Jahre

  Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
1114.14 III Standesamtssachen 30 Jahre   Akten zu Verfahren nach dem Transsexuellengesetz sind mindestens bis zum 31. Dezember 2030 aufzubewahren.
1114.15   a) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind

30 Jahre

   
    b) Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden

30 Jahre

   
1114.16   Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste 5 Jahre    
1114.17 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)      
    a) soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen 5 Jahre    
    b) sonstige 130 Jahre    
1114.18   a) Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen 30 Jahre    
    b) die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörenden Belege

30 Jahre

   
    c) Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente 130 Jahre    
1114.19 V Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen 30 Jahre Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen
(siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a)
 
1114.20 VI a) Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts 30 Jahre Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 1114.20 Buchstabe c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 1114.17 Buchstabe b genannten Unterlagen  
    b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen      
       aa) der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente)

30 Jahre

   
      bb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78e Satz 3 BNotO 1 Jahr    
    c) Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen

130 Jahre

   
1114.21 F
(bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)
a) Akten über Kindschaftssachen nach § 151 FamFG sowie Akten über Vormundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften

10 Jahre

Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahme oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung)
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b)
Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c)
Aktenteile, die die in Nr. 1114.24 Buchstabe a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29)
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 6.
    b) Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahmen oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung)

30 Jahre

   
    c) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen

130 Jahre

   
1114.22 F
(bis zum 31.08.2009 XVI)
Akten über Adoptionen 130 Jahre    
1114.23 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Anhörungsvermerke, ärztliche Gutachten und Zeugnisse, betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB
(siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b)
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29)
 
    b) Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB

30 Jahre

  Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren.
1114.24 X a) Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen; bis 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten

5 Jahre

   
    b) Vorgänge über einstweilige Anordnungen; bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

30 Jahre

  Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene Person verstorben ist, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren.
    c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt

130 Jahre

  ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c
    d) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche

130 Jahre

  ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b
1114.25 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG 30 Jahre    
1114.26 XII Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG 30 Jahre    
1114.27 XIV a) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Buchstabe b erfasst

30 Jahre

  bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
    b) Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist

5 Jahre

  bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
1114.28   Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben

5 Jahre

   
1114.29   Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind

30 Jahre

   
1114.30   Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben

5 Jahre

  Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.
1114.31 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22 keine besonderen Bestimmungen gelten

5 Jahre

die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel  
1114.32 F a) Akten, die die Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen, einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte

50 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c, vergleiche gemäß Nr. 1114.43 Buchstabe b)  
    b) Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt

20 Jahre

Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 1114.43 aufgeführten Titel usw.  
    c) Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten

80 Jahre

   
1114.33 F Akten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen

15 Jahre

die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw.  
1114.34 F a) Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen 30 Jahre Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz
(siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b)
 
    b) Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten

80 Jahre

   
1114.35 F a) Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind

15 Jahre

die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw.  
    b) Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche

130 Jahre

  bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe d
1114.36 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB 10 Jahre Entscheidungen
(siehe Nr. 1114.43)
 
1114.37 F a) Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung

30 Jahre

Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten
(siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b)
Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren. Ab dem 1. September 2009 werden sie als Abstammungssachen bezeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
Soweit es sich um Abstammungssachen handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) gilt Nr. 1114.21.
    b) aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten

70 Jahre

  wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a
1114.38 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB a. F.)

5 Jahre

   
1114.39 F a) Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringungen/Maßnahmen (§ 1631b BGB) enthalten

30 Jahre

   
    b) Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach § 1640 BGB

10 Jahre

die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel  
1114.40 F a) Akten über Abstammungssachen 30 Jahre Entscheidungen und Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b)
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c)
bis zum 30. Juni 1998:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b;
bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1114.37.
    b) aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG

70 Jahre

  bis zum 30. Juni 1998:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d
    c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft

130 Jahre

  bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c
1114.41 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c)
bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
    b) Akten über Gewaltschutzsachen 5 Jahre wie zu Nr. 1114.41 Buchstabe a bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
    c) Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist

30 Jahre

  Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
1114.42 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

30 Jahre

   
    b) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

5 Jahre

die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel  
    c) Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

5 Jahre

die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel  
    d) Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens 5 Jahre die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel  
    e) Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)

130 Jahre

   
1114.43   a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird

30 Jahre

  Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
    b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird

130 Jahre

   

 

Unterabschnitt 5
Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

 

1115.0 EhR Erbhofakten 130 Jahre Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)  
1115.1 Lw (XV)
(früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)
Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen

30 Jahre

  Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6.
Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.
1115.2 Lw (XV)
(früher:
LwZ)
Akten über Zuweisungsverfahren 50 Jahre    
1115.3 Lw (XV)
(früher:
LwH)
a) Verfahren über die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen 30 Jahre Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils
(siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b)
 
    b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils

130 Jahre

   
    c) Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen 50 Jahre    
    d) Sonstige 30 Jahre    
1115.4 Lw (XV)
(früher:
HLw)
Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

30 Jahre

   
1115.5   Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen

30 Jahre

   
1115.6   Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO dauernd    

 

Abschnitt 2
Landgericht

 

Unterabschnitt 1
Allgemeines

 

1121.0 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

   
    b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr    

 

Unterabschnitt 2
Zivilsachen

 

1122.0 O a) Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht

30 Jahre

   
    b) alle übrigen Akten 5 Jahre die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
1122.1 OH Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
1122.2   Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung

30 Jahre

   
1122.3 R Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen 50 Jahre   betrifft Altverfahren vor 1977
1122.4 S Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Dokumenten 5 Jahre die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.  
1122.5 SH Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens 2 Jahre Vergleiche
(siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a)
 
1122.6 T Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten 5 Jahre die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.  
1122.7   a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist

30 Jahre

  Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
    b) Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung)

130 Jahre

   
    c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird

130 Jahre

   
1122.8   Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. 2 Jahre    
1122.9   Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören

2 Jahre

   
1122.10 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe 5 Jahre Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b)
 
    b) Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchstabe a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist

30 Jahre

  Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
1122.11 O, OH (AktG)
(früher:
AktE)
Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz 30 Jahre    
1122.12 OTh Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz 30 Jahre    

 

Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen

 

1123.0   Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

30 Jahre

   
1123.1   Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen

5 Jahre

   
1123.2 StVK
Vollz.
Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 StVollzG 10 Jahre    
1123.3   Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

  Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

 

Unterabschnitt 4
Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

 

1124.0   Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) 30 Jahre    
1124.1   Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) 30 Jahre    
1124.2 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre    

 

Unterabschnitt 5
Berufsgerichtssachen

 

1125.0   Akten über berufsgerichtliche Verfahren      
    a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

  Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt.
    b) alle übrigen 20 Jahre    

 

Abschnitt 3
Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht

 

Unterabschnitt 1
Allgemeines

 

1131.0 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Akten

2 Jahre

   
    b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 StBerG

5 Jahre

   
    c) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr    

 

Unterabschnitt 2
Zivil- und Familiensachen

 

1132.0 Sch, Kap, MK, EK, AktG a) Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Musterfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren

5 Jahre

zu den Buchstaben a und b:
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c)
 
    b) Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz 10 Jahre    
    c) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit

30 Jahre

   
1132.1 SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen

5 Jahre

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc.
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a und b)
 
    b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse 30 Jahre    
1132.2 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Dokumenten

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche
(siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b und c)
 
    b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre    
    c) Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird

130 Jahre

   
1132.3 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

2 Jahre

Vergleiche
(siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b)
 
    b) Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre    
1132.4 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

5 Jahre

vollstreckungsfähige
Beschlüsse
(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b)
 
    b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

Zwischenentscheidungen
(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a)
 
1132.5   Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen 2 Jahre    
1132.6   Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören

2 Jahre

   
1132.7 Uth, WTh Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

30 Jahre

   
1132.8 OLG II Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen

30 Jahre

  Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.
1132.9 FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen

50 Jahre

   
1132.10 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Waldgenossenschaften und dergleichen

50 Jahre

   
1132.11 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)      
    a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

2 Jahre

   
    b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre    
1132.12 REMiet Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre    

 

Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen

 

1133.0   Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

10 Jahre

Urteile und Beschlüsse
(siehe Nr. 1133.2)
 
1133.1   Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen

5 Jahre

   
1133.2   Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten

30 Jahre

   
1133.3 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)      
    a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

5 Jahre

   
    b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre    
1133.4   Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG 30 Jahre    
1133.5   Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

  Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

 

Unterabschnitt 4
Landwirtschaftssachen

 

1134.0   Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

30 Jahre

   
1134.1   Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. 5 Jahre    

 

Unterabschnitt 5
Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

 

1135.0   a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

10 Jahre

Entscheidungen
(siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b)
 
    b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre    
1135.1   a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

10 Jahre

Entscheidungen
(siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b)
 
    b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre    
1135.2   Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre    
1135.3 Kart
(früher:
Kart V,
Kart B,
Kart)
a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

10 Jahre

Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b)
 
    b) Beschlüsse 30 Jahre    
1135.4 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB in Vergaberechtssachen

10 Jahre

Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b)
 
    b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre    
1135.5   a) Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG 10 Jahre Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b)
 
    b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre    

 

Unterabschnitt 6
Berufsgerichtssachen

 

1136.0 Not Akten über      
    a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist

30 Jahre

   
    b) alle anderen Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare 20 Jahre    
    c) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BNotO 30 Jahre    
1136.1 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO und Patentanwaltssachen (§§ 94a ff. PAO)

30 Jahre

   
    b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

50 Jahre

   
    c) alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten und Blattsammlungen 30 Jahre    
1136.2   Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren 20 Jahre    

 

Abschnitt 4
Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft

 

Unterabschnitt 1
Allgemeines

 

1141.0 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre    
1141.1   Listen der Überführungsstücke 5 Jahre   Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats.

 

Unterabschnitt 2
Zivilsachen

 

1142.0   Akten über Zivilsachen 5 Jahre    

 

Unterabschnitt 3
Strafsachen

 

1143.0 Js, UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über     zu den Buchstaben a bis d:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.
    a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen) 30 Jahre  
    b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) 20 Jahre  
    c) Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind   verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit
(siehe Nr. 1143.1)
      aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre  
      bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung

20 Jahre

 
    d) sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist 5 Jahre    
1143.1   Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c genannten Akten

30 Jahre

  wie zu Nr. 1143.0
1143.2 Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher:
KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)
Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle     wie zu Nr. 1143.0
    a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte    
    b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt), auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist

30 Jahre

   
    c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

   
    d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

   
    e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist   verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Nr. 1143.4)
 
      aa) im Fall eines Vergehens 10 Jahre    
      bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung

20 Jahre

   
    f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist 15 Jahre auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
    g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

10 Jahre

auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
    h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahre

auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
    i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahre

nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
    j) sonstige 5 Jahre auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
1143.3 Js (OWi) Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) 5 Jahre vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nr. 1143.4)
 
1143.4   a) die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)     Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten.
Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
      oder die Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG) 30 Jahre    
    b) nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i genannten Akten

10 Jahre

   
1143.5   Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

  Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

 

Abschnitt 5
Generalstaatsanwaltschaft

 

Unterabschnitt 1
Allgemeines

 

1151.0 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind 5 Jahre    
1151.1   Listen der Überführungsstücke 5 Jahre   Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats.

 

Unterabschnitt 2
Zivilsachen

 

1152.0 Rs Sammelakten für Zivilsachen 5 Jahre    

 

Unterabschnitt 3
Strafsachen

 

1153.0 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht     wie zu Nr. 1143.0
    a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte    
    b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder lebenslanges Berufsverbot erkannt ist

30 Jahre

   
    c) wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

   
    d) wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

30 Jahre

   
    e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist   verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Nr. 1153.1)
 
      aa) im Fall eines Vergehens 10 Jahre    
      bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung

20 Jahre

   
    f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist 15 Jahre auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
    g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist

10 Jahre

auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
    h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahre

auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
    i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahre

nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
    j) sonstige 5 Jahre auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
1153.1   a) die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die  Entschädigungspflicht  für  Strafver-     Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist; verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten.
      folgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG)

30 Jahre

   
    b) nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe h genannten Akten

10 Jahre

   
1153.2 Zs Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind

5 Jahre

   
1153.3 Ausl. Auslieferungssachen 10 Jahre    
1153.4   Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen

5 Jahre

   
1153.5   Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161)      
    a) soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind

50 Jahre

   
    b) sonstige 10 Jahre    
1153.6   Akten über Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

5 Jahre

   
1153.7   Handakten über Kartellbußgeldsachen 10 Jahre    

 

Unterabschnitt 4
Berufsgerichtssachen

 

1154.0   Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare

10 Jahre

   
1154.1   a) Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Generalstaatsanwaltschaft geführt werden

10 Jahre

   
    b) Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind

5 Jahre

   
    c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Generalstaatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

40 Jahre

   
    d) alle übrigen unter Buchstabe c genannten Akten 20 Jahre    
1154.2   Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten      
    a) in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

aufzubewahren bis zum Tod oder bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 90. Lebensjahr vollendet hätte

  Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt ist.
    b) die nicht zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens geführt haben 5 Jahre    
    c) alle übrigen 20 Jahre    
    d) Sammelakten über Rügebescheide 10 Jahre    

 

 

Kapitel 2
Fachgerichtsbarkeiten

 

Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6

 

Abschnitt 1
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Unterabschnitt 1
Allgemeines

 

1211.0 AR Akten      
    a) über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

   
    b) die Schutzschriften enthalten 1 Jahr    

 

Unterabschnitt 2
Rechtssachen

 

1212.0   Akten über Flurbereinigungssachen, Lastenausgleichssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungssachen, Normenkontrollverfahren

30 Jahre

   
1212.1   Akten über Mediationsverfahren und sonstige güterichterliche Verfahren Dauer des
zugrunde liegenden streitigen
Verfahrens
   
1212.2   Akten über Numerus-Clausus-Verfahren 3 Jahre siehe Nr. 1212.6  
1212.3   Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt sind

10 Jahre

siehe Nr. 1212.6  
1212.4   Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0, 1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind

5 Jahre

siehe Nr. 1212.6  
1212.5   Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

siehe Nr. 1212.6  
1212.6   Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 Jahre

  Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.

 

Abschnitt 2
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit

 

Unterabschnitt 1
Allgemeines

 

1221.0 AR Akten      
    a) über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

   
    b) die Schutzschriften enthalten 1 Jahr    

 

Unterabschnitt 2
Rechtssachen

 

1222.0 BA Akten über Mahnsachen 2 Jahre siehe Nr. 1222.3  
1222.1   Verfahrensakte 5 Jahre siehe Nr. 1222.3  
1222.2 RNS Akten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche und schiedsrichterlichen Vergleiche

30 Jahre

   
1222.3   Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 Jahre

  Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
1222.4   Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

30 Jahre

   

 

Abschnitt 3
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

 

Unterabschnitt 1
Allgemeines

 

1231.0 AR Akten      
    a) über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

   
    b) die Schutzschriften enthalten 1 Jahr    

 

Unterabschnitt 2
Rechtssachen

 

1232.0   Verfahrensakten 10 Jahre siehe Nr. 1232.1  
1232.1   Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, Anerkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 Jahre

  Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.

 

Abschnitt 4
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit

 

Unterabschnitt 1
Allgemeines

 

1241.0 AR Akten      
    a) über Angelegenheiten, die in das allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten

2 Jahre

   
    b) die Schutzschriften enthalten 1 Jahr    

 

Unterabschnitt 2
Rechtssachen

 

1242.0   Verfahrensakten   zu den Buchstaben a und b:
siehe Nr. 1242.1
 
    a) die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind

5 Jahre

   
    b) sonstige 10 Jahre    
1242.1   Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 Jahre

  Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.

 

Teil 2

 

Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,
der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht

 

Kapitel 1

 

Bundesarbeitsgericht

 

Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
2100.0   Akten über Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht      
    a) soweit sie Voten oder Vollstreckungstitel enthalten 40 Jahre    
    b) im Übrigen 10 Jahre    
    c) Voten weitere 50 Jahre    
    d) Akten des Großen Senats und diejenigen, mit denen er befasst war dauernd    

 

Kapitel 2

 

Bundesfinanzhof

 

Nr. Register-
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Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
2200.0   Streitakten      
    a) ohne dokumentationswürdigen Inhalt 10 Jahre   zu Buchstabe a:
Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschungen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6 und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und § 126a FGO auszugehen.
zu Buchstabe b:
bei sog. „NV-Entscheidungen“
(ohne Buchstabe a)
zu Buchstabe c:
bei sog. „V-Entscheidungen“
    b) deren Entscheidungen Ausführungen zu prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf die bei der Rechtsfindung noch zurückgegriffen werden kann

15 Jahre

 
    c) deren Entscheidungen zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen waren 30 Jahre  
2200.1   ER-Sachen 10 Jahre    

 

Kapitel 3

 

Bundesgerichtshof

 

Nr. Register-
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Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
2300.0   Akten      
    a) der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate 50 Jahre    
    b) übrige Akten 30 Jahre    

 

Kapitel 4

 

Bundessozialgericht

 

Nr. Register-
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Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
2400.0   Urschriften der Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse) 30 Jahre    
2400.1   Verhandlungsniederschriften (Protokolle), gerichtliche Vergleiche, angenommene Anerkenntnisse

30 Jahre

   
2400.2   Schriftstücke, auf die in einer Entscheidungsformel, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem angenommenen Anerkenntnis Bezug genommen ist

30 Jahre

   
2400.3   Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das Bestandteil oder Anlage von Verfahrensakten in Rechtssachen wurde

10 Jahre

   
2400.4   Voten (soweit bei den Akten verbleibend) 10 Jahre    
2400.5   Sammelakten der Senate 10 Jahre    
2400.6   Beantwortung von Anfragen des Bundesverfassungsgerichts sowie sonstiger Anfragen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen

10 Jahre

   
2400.7   Äußerungen des Bundessozialgerichts gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

10 Jahre

   

 

Kapitel 5

 

Bundesverwaltungsgericht

 

Nr. Register-
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Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
2500.0   Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren 30 Jahre    
2500.1   erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND) 50 Jahre    
2500.2   Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und Normenkontrollverfahren 30 Jahre    
2500.3   Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs- und Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung

30 Jahre

   
2500.4   Verwaltungsstreitsachen vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO 30 Jahre    
2500.5   Nichtzulassungsbeschwerden in Verwaltungsstreit-, Normenkontroll-, Personalvertretungs-, Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung

30 Jahre

   
2500.6   Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz 30 Jahre    
2500.7   Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung 30 Jahre    
2500.8   Berufungen in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung sowie Wiederaufnahmeverfahren

50 Jahre

   
2500.9   Beschwerden nach der Wehrdisziplinarordnung 50 Jahre    
2500.10   Nebenverfahren:      
    a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz und in Kostenfestsetzungsverfahren 10 Jahre    
    b) Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung 10 Jahre    
    c) Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe 10 Jahre    
    d) Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, gegenüber dem Großen Senat

10 Jahre

   
    e) sonstige Anträge außerhalb eines schwebenden Verfahrens, wie Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

10 Jahre

   
    f) Eingänge, die nicht zu einer bestimmten Rechtssache gehören 10 Jahre    

 

Kapitel 6

 

Bundespatentgericht

 

Nr. Register-
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Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
2600.0   Akten über Verfahren, in denen beim Bundesgerichtshof      
    a) eine Rechtsbeschwerde zugelassen war 30 Jahre    
    b) ohne Zulassung eingelegt worden ist 30 Jahre    
2600.1   Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht waren aufgrund      
    a) eines Vorlagebeschlusses 30 Jahre    
    b) einer Verfassungsbeschwerde 30 Jahre    
    c) aus sonstigen Gründen 30 Jahre    
2600.2   Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren

30 Jahre

   
2600.3   Urteile 30 Jahre    
2600.4   Vergleiche 30 Jahre    
2600.5   Beschlüsse mit Kostenentscheidungen 30 Jahre    
2600.6   Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwertes nach § 63 GKG oder über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG

30 Jahre

   
2600.7   Kostenfestsetzungsbeschlüsse 30 Jahre    
2600.8   Beschlüsse über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (VKH) 30 Jahre    
2600.9   Beschlüsse über die Aufhebung der VKH 30 Jahre    
2600.10 Ni Nichtigkeitsakten nach § 81 des Patentgesetzes      
    a) in denen das Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat aufrechterhalten bleibt

20 Jahre

   
    b) alle übrigen Akten 10 Jahre    
2600.11 Li Akten über die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz oder Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz

20 Jahre

   
2600.12 LiQ Akten über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzverfahren

20 Jahre

   
2600.13 LiR Akten über die Klage auf Rücknahme einer Zwangslizenz 20 Jahre    
2600.14 W (pat) Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur      
    a) Bekanntmachung einer Patentanmeldung (nach der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung des Patentgesetzes)

30 Jahre

   
    b) Erteilung eines Patents 30 Jahre    
    c) Aufrechterhaltung eines Patents 30 Jahre    
    d) beschränkten Aufrechterhaltung eines Patents 30 Jahre    
    e) Zurückweisung der Beschwerde von Einsprechenden, durch die das Patent ganz oder zum Teil aufrechterhalten bleibt

30 Jahre

   
2600.15 W (pat) Beschwerdeakten in Warenzeichensachen nach dem Warenzeichengesetz, in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur      
    a) Verneinung absoluter Eintragungshindernisse 30 Jahre    
    b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche 30 Jahre    
2600.16 W (pat) Beschwerdeakten in Markensachen nach dem Markengesetz, in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur      
    a) Verneinung absoluter Eintragungshindernisse 30 Jahre    
    b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche 30 Jahre    
2600.17 W (pat) Beschwerdeakten in Geschmacksmustersachen nach dem Geschmacksmustergesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur      
    a) Feststellung der Entstehung eines Geschmacksmusters 30 Jahre    
    b) Anerkennung eines früheren Anmeldetages 30 Jahre    
2600.18 W (pat) Beschwerdeakten in Designsachen nach dem Designgesetz (DesignG), in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur      
    a) Feststellung der Entstehung eines eingetragenen Designs 30 Jahre    
    b) Anerkennung eines früheren Anmeldetages/Prioritätstages 30 Jahre    
2600.19 W (pat) Beschwerdeakten in Designsachen nach dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG      
    a) in denen das eingetragene Design aufrechterhalten bleibt 30 Jahre    
    b) alle übrigen Akten 20 Jahre    
2600.20 W (pat) Beschwerdeakten in Gebrauchsmustersachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur      
    a) Eintragung eines Gebrauchsmusters 30 Jahre    
    b) Zurückweisung des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters ganz oder teilweise

30 Jahre

   
2600.21 W (pat) Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen, in denen das Beschwerdeverfahren zur Erteilung des Sortenschutzes geführt hat

30 Jahre

   
2600.22 W (pat) Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen      
    a) eine Sachentscheidung über die Beschwerde ergangen ist 10 Jahre    
    b) eine Sachentscheidung über die Beschwerde nicht ergangen ist 5 Jahre    
2600.23 W (pat) Beschwerdeakten, in denen das Beschwerdeverfahren zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat

30 Jahre

   
2600.24 Ni
Li
LiR
W (pat)
Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben worden ist

20 Jahre

   
2600.25 ZA (pat) Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens 5 Jahre    

 

Kapitel 7

 

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe

 

Nr. Register-
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Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6
2700.0   Akten 50 Jahre    

 

Kapitel 8

 

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

 

Nr. Register-
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Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6

 

Abschnitt 1
Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren

 

2810.0 StR Handakten über Revisionen in Strafsachen      
    a) wenn das Revisionsgericht durch Urteil, Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO entschieden hat

30 Jahre

   
    b) wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB vorbehalten wurde

30 Jahre

   
    c) in den übrigen Fällen 5 Jahre    
2810.1 StR Handakten über Vorlegungssachen 30 Jahre    
2810.2 GSSt Handakten über Verfahren beim Großen Senat für Strafsachen 30 Jahre    
2810.3 VGS Handakten über Verfahren bei den Vereinigten Großen Senaten 30 Jahre    
2810.4 AR Handakten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register der Abteilung für Revisions-Strafsachen einzutragen sind

5 Jahre

   
2810.5 BAusl Handakten über Auslieferungssachen 30 Jahre    
2810.6 AR (Kart) Handakten über Rechtsbeschwerden in Kartellbußgeldverfahren 30 Jahre    
2810.7 AnwSt Akten und Handakten über Anträge auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens und Beschwerden in Ordnungsstrafverfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

30 Jahre

   
2810.8 AnwSt Handakten über Revisionen gegen Urteile von Anwaltsgerichtshöfen 30 Jahre    
2810.9 AnwSt(B) Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden gegen Entscheidungen von Anwaltsgerichtshöfen

30 Jahre

   
2810.10 NotSt(B) Handakten über Beschwerden gegen nicht endgültige Beschlüsse oder Oberlandesgerichte in Notarsachen

30 Jahre

   
2810.11 NotSt (Brfg) Handakten über Berufungen gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Notarsachen 30 Jahre    
2810.12 PatAnwSt (R) Handakten über Revisionen nach der Patentanwaltsordnung 30 Jahre    
2810.13 PatAnwSt (B) Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden nach der Patentanwaltsordnung

30 Jahre

   
2810.14 RiSt Akten und Handakten über Anträge gegen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst sowie Mitglieder des Bundesrechnungshofes auf Einleitung oder Einstellung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläufige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser Maßnahmen

30 Jahre

   
2810.15 RiSt (R) Handakten über Revisionen in Disziplinarsachen nach dem Deutschen Richtergesetz 30 Jahre    
2810.16 RiSt (B) Handakten über Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision und Beschwerden der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Bundesrechnungshofes gegen Disziplinarverfügungen

30 Jahre

   
2810.17 StbSt (R) Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

30 Jahre

   
2810.18 StbSt (B) Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

30 Jahre

   
2810.19 WpSt (R) Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen

30 Jahre

   
2810.20 WpSt (B) Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen

30 Jahre

   
2810.21   Handakten      
  1004/1 E a) über Stellungnahmen in Verfassungsbeschwerdesachen gemäß § 41, § 22 Absatz 5 GOBVerfG

30 Jahre

   
  95207 E (SH) b) über Stellungnahmen gegenüber dem EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung des EuGH

30 Jahre

   

 

Abschnitt 2
Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit
(Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)

 

2820.0 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind 3 Jahre    
2820.1 ARP Akten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn sie lediglich im Allgemeinen Register eingetragen sind

10 Jahre

   
2820.2 BJs Akten (einschließlich der dazugehörigen Handakten) über Ermittlungsverfahren     zu den Buchstaben a und b:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind solange aufzubewahren, wie nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist.
    a) die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind 20 Jahre  
    b) die aus sonstigen Gründen eingestellt sind 10 Jahre  
            In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjährung unterliegt, sind die Akten solange aufzubewahren, wie eine Strafverfolgung den Umständen nach möglich ist.
Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Referatsleitung.
    c) Handakten abgegebener Verfahren 5 Jahre    
2820.3 StE Akten (einschließlich der dazugehörigen Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren      
    a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte    
    b) in denen auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist

30 Jahre

siehe Nr. 2820.4  
    c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist

20 Jahre

siehe Nr. 2820.4  
    d) in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren erkannt ist 20 Jahre siehe Nr. 2820.4  
    e) in denen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 10 Jahren erkannt ist 20 Jahre siehe Nr. 2820.4  
2820.4   Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafenbeschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Bewährungsbeschlüsse und Gnadenerweise aus den Akten der in der Nummer 2820.3 Buchstabe b bis e genannten Art

50 Jahre

   
2820.5   Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG 20 Jahre    

 

Kapitel 9

 

Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht

 

Nr. Register-
zeichen
Angelegenheit Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
1 2 3 4 5 6

 

Abschnitt 1
Truppendienstgerichte

 

2910.0   Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbeschwerdeakten, sonstige Disziplinarbeschwerdeakten und Akten in Kostensachen nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehrbeschwerdeordnung

10 Jahre

   
2910.1   a) Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf Kürzung der Dienstbezüge, Freispruch, Einstellung oder auf eine einfache Disziplinarmaßnahme erkannt wurde

10 Jahre

   
    b) Wehrbeschwerdeakten 10 Jahre    
    c) Akten zu Beschwerden gegen die Aberkennung einer förmlichen Anerkennung oder gegen die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme

10 Jahre

   
    d) Akten zu Anträgen nach § 20 WDO 10 Jahre    
    e) Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeakten 10 Jahre    
    f) Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen) 10 Jahre    
    g) Akten in Verfahren nach dem SBG und dem SoldGG 10 Jahre    
    h) Akten über sonstige Verfahren 10 Jahre    
2910.2   Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme außer Kürzung der Dienstbezüge erkannt wurde

30 Jahre

   
2910.3   alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen 50 Jahre    
2910.4   Akten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder des Kammervorsitzenden

dauernd

   

 

Abschnitt 2
Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt
beim Bundesverwaltungsgericht

 

2920.0   Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie diese Vorermittlungen betreffende Akten des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht      
    a) wenn die Vorermittlungen mit der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beendet wurden

2 Jahre

   
    b) wenn in den unter Buchstabe a genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde

3 Jahre

   
2920.1   Ermittlungsakten/Handakten      
    a) wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde

5 Jahre

   
    b) wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde

2 Jahre

   
    c) wenn in den unter Buchstabe b genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde

3 Jahre

   
2920.2   Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht

dauernd