IStGHG
Ausfertigungsdatum: 21.06.2002
Vollzitat:
“IStGH-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2019 I 2128 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.7.2002 +++)
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 21.6.2002 I 2144 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 dieses G am 1.7.2002 in Kraft getreten.
| Teil 1 | |||
| Anwendungsbereich | |||
| § 1 | Anwendungsbereich | ||
| Teil 2 | |||
| Überstellung | |||
| § 2 | Grundsatz | ||
| § 3 | Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat | ||
| § 4 | Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen | ||
| § 5 | Überstellungsunterlagen | ||
| § 6 | Bewilligung der Überstellung | ||
| § 7 | Sachliche Zuständigkeit | ||
| § 8 | Örtliche Zuständigkeit | ||
| § 9 | Fahndungsmaßnahmen | ||
| § 10 | Überstellungshaft | ||
| § 11 | Vorläufige Überstellungshaft | ||
| § 12 | Überstellungshaftbefehl | ||
| § 13 | Vorläufige Festnahme | ||
| § 14 | Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls | ||
| § 15 | Verfahren nach vorläufiger Festnahme | ||
| § 16 | Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls | ||
| § 17 | Haftprüfung | ||
| § 18 | Vollzug der Haft | ||
| § 19 | Vernehmung des Verfolgten | ||
| § 20 | Zulässigkeitsverfahren | ||
| § 21 | Durchführung der mündlichen Verhandlung | ||
| § 22 | Entscheidung über die Zulässigkeit | ||
| § 23 | Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit | ||
| § 24 | Haft zur Durchführung der Überstellung | ||
| § 25 | Spezialität | ||
| § 26 | Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung | ||
| § 27 | Vorübergehende Überstellung | ||
| § 28 | Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen | ||
| § 29 | Herausgabe von Gegenständen im Überstellungsverfahren | ||
| § 30 | Beschlagnahme und Durchsuchung | ||
| § 31 | Rechtsbeistand | ||
| § 32 | Vereinfachte Überstellung | ||
| § 33 | Anrufung des Bundesgerichtshofes | ||
| Teil 3 | |||
| Durchbeförderung | |||
| § 34 | Grundsatz | ||
| § 35 | Durchbeförderungsunterlagen | ||
| § 36 | Zuständigkeit | ||
| § 37 | Durchbeförderungsverfahren | ||
| § 38 | Mehrfache Durchbeförderung | ||
| § 39 | Unvorhergesehene Zwischenlandung | ||
| Teil 4 | |||
| Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofes | |||
| § 40 | Grundsatz | ||
| § 41 | Vollstreckung von Freiheitsstrafen | ||
| § 42 | Flucht und Spezialität | ||
| § 43 | Vollstreckung von Geldstrafen | ||
| § 44 | Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen | ||
| § 45 | Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen | ||
| § 46 | Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand | ||
| Teil 5 | |||
| Sonstige Rechtshilfe | |||
| § 47 | Grundsatz | ||
| § 48 | Aufschub der Erledigung | ||
| § 49 | Zuständigkeit | ||
| § 50 | Gerichtliche Entscheidung | ||
| § 51 | Herausgabe von Gegenständen | ||
| § 52 | Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme | ||
| § 53 | Persönliches Erscheinen von Zeugen | ||
| § 54 | Vorübergehende Übergabe | ||
| § 55 | Vorübergehende Übernahme und Verbringung | ||
| § 56 | Schutz von Personen | ||
| § 57 | Zustellungen | ||
| § 58 | Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen | ||
| § 59 | Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen | ||
| § 60 | Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen | ||
| § 61 | Gerichtliche Anhörungen | ||
| § 62 | Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof | ||
| § 63 | Einleitung eines deutschen Strafverfahrens | ||
| Teil 6 | |||
| Ausgehende Ersuchen | |||
| § 64 | Form und Inhalt der Ersuchen | ||
| § 65 | Rücküberstellung | ||
| § 66 | Vorübergehende Übergabe für ein deutsches Verfahren | ||
| § 67 | Bedingungen | ||
| Teil 7 | |||
| Gemeinsame Vorschriften | |||
| § 68 | Zuständigkeit des Bundes | ||
| § 69 | Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof | ||
| § 70 | Benachrichtigung | ||
| § 71 | Kosten | ||
| § 72 | Anwendung anderer Verfahrensvorschriften | ||
| § 73 | Einschränkung von Grundrechten | ||
Gegen einen Verfolgten, der der Begehung eines Völkermordes (Artikel 6 des Römischen Statuts) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Artikel 7 des Römischen Statuts) dringend verdächtig ist, darf die vorläufige Überstellungshaft auch angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Verfolgten die Aufklärung der Tat, die ihm vorgeworfen wird, durch den Gerichtshof gefährdet sein könnte. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Gerichtshof von der Anordnung der Haft nach Satz 1 oder Satz 2 in Kenntnis setzen kann.
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
Liegt den Ersuchen dieselbe Tat zu Grunde, wird der Gerichtshof hierauf hingewiesen.
Bei Übernahme des Verurteilten muss eine Erklärung des Gerichtshofes über den noch zu vollstreckenden Teil der verhängten Strafe vorliegen.
Soweit die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Währung als Euro angegeben ist, ist für die Umrechnung der am Tag des Eingangs des Ersuchens amtlich festgesetzte Umrechnungskurs zu Grunde zu legen.
Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen. Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten. Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach § 43.
Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden. Die aus Anlass der Übergabe erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Inland zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für Freiheitsstrafen, die gemäß Artikel 70 Abs. 3 des Römischen Statuts vom Gerichtshof verhängt und vollstreckt worden sind.
§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3, Abs. 5 sowie § 18 gelten entsprechend.
Bei der Übermittlung der Erkenntnisse ist in geeigneter Weise auf die nach deutschem Recht geltenden Höchstfristen für die Aufbewahrung der Erkenntnisse sowie darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Erkenntnisse nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Römischen Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. Stellt sich heraus, dass unrichtige Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, ist der Gerichtshof unverzüglich zu unterrichten und um Berichtigung oder Löschung der Erkenntnisse zu ersuchen.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.