IRG
Ausfertigungsdatum: 23.12.1982
Vollzitat:
“Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537; |
| zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1983 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 48/2013 (CELEX Nr: 32013L0048) vgl. G v. 27.8.2017 I 3295
EURL 2016/800 (CELEX Nr: 32016L0800) vgl. Art. 4 G v. 10.12.2019 I 2128
u. Nr. 4 Bek. v. 27.2.2024 I Nr. 69
Durchführung der
EUV 2018/1860 (CELEX Nr: 32018R1860)
EUV 2018/1861 (CELEX Nr: 32018R1861)
EUV 2018/1862 (CELEX Nr: 32018R1862) vgl. G v. 19.12.2022 I 2632
Umsetzung der
EURL 2022/211 (CELEX Nr: 32022L0211) vgl. Bek. v. 22.2.2024 I Nr. 60
EURL 2022/228 (CELEX Nr: 32022L0228) vgl. Bek. v. 22.2.2024 I Nr. 61 +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Grundsatz |
| § 3 | Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung |
| § 4 | Akzessorische Auslieferung |
| § 5 | Gegenseitigkeit |
| § 6 | Politische Straftaten, politische Verfolgung |
| § 7 | Militärische Straftaten |
| § 8 | Todesstrafe |
| § 9 | Konkurrierende Gerichtsbarkeit |
| § 9a | Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen |
| § 10 | Auslieferungsunterlagen |
| § 11 | Spezialität |
| § 12 | Bewilligung der Auslieferung |
| § 13 | Sachliche Zuständigkeit |
| § 14 | Örtliche Zuständigkeit |
| § 15 | Auslieferungshaft |
| § 16 | Vorläufige Auslieferungshaft |
| § 17 | Auslieferungshaftbefehl |
| § 18 | Fahndungsmaßnahmen |
| § 19 | Vorläufige Festnahme |
| § 20 | Bekanntgabe |
| § 21 | Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls |
| § 22 | Verfahren nach vorläufiger Festnahme |
| § 23 | Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten |
| § 24 | Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls |
| § 25 | Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls |
| § 26 | Haftprüfung |
| § 27 | Vollzug der Haft |
| § 28 | Vernehmung des Verfolgten |
| § 29 | Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung |
| § 30 | Vorbereitung der Entscheidung |
| § 31 | Durchführung der mündlichen Verhandlung |
| § 32 | Entscheidung über die Zulässigkeit |
| § 33 | Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit |
| § 34 | Haft zur Durchführung der Auslieferung |
| § 35 | Erweiterung der Auslieferungsbewilligung |
| § 36 | Weiterlieferung |
| § 37 | Vorübergehende Auslieferung |
| § 38 | Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren |
| § 39 | Beschlagnahme und Durchsuchung |
| § 40 | Rechtsbeistand |
| § 41 | Vereinfachte Auslieferung |
| § 42 | Anrufung des Bundesgerichtshofes |
| § 43 | Zulässigkeit der Durchlieferung |
| § 44 | Zuständigkeit |
| § 45 | Durchlieferungsverfahren |
| § 46 | Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung |
| § 47 | Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg |
| § 48 | Grundsatz |
| § 49 | Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit |
| § 50 | Sachliche Zuständigkeit |
| § 51 | Örtliche Zuständigkeit |
| § 52 | Vorbereitung der Entscheidung |
| § 53 | Rechtsbeistand |
| § 54 | Umwandlung der ausländischen Sanktion |
| § 54a | Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen |
| § 55 | Entscheidung über die Vollstreckbarkeit |
| § 56 | Bewilligung der Rechtshilfe |
| § 56a | Entschädigung der verletzten Person |
| § 56b | Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens |
| § 57 | Vollstreckung |
| § 57a | Kosten der Vollstreckung |
| § 58 | Sicherung der Vollstreckung |
| § 59 | Zulässigkeit der Rechtshilfe |
| § 60 | Leistung der Rechtshilfe |
| § 61 | Gerichtliche Entscheidung |
| § 61a | Datenübermittlung ohne Ersuchen |
| § 61b | Gemeinsame Ermittlungsgruppen |
| § 61c | Audiovisuelle Vernehmung |
| § 62 | Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren |
| § 63 | Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren |
| § 64 | Durchbeförderung von Zeugen |
| § 65 | Durchbeförderung zur Vollstreckung |
| § 66 | Herausgabe von Gegenständen |
| § 67 | Beschlagnahme und Durchsuchung |
| § 67a | Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen |
| § 68 | Rücklieferung |
| § 69 | Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren |
| § 70 | Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren |
| § 71 | Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland |
| § 71a | Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens |
| § 72 | Bedingungen |
| § 73 | Grenze der Rechtshilfe |
| § 74 | Zuständigkeit des Bundes |
| § 74a | Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen |
| § 75 | Kosten |
| § 76 | Gegenseitigkeitszusicherung |
| § 77 | Anwendung anderer Verfahrensvorschriften |
| § 77a | Elektronische Kommunikation und Aktenführung |
| § 77b | Verordnungsermächtigung |
| § 77c | Anwendungsbereich |
| § 77d | Übermittlung personenbezogener Daten |
| § 77e | Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle |
| § 77f | Verfahren bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses |
| § 77g | Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten |
| § 77h | Verwendung von übermittelten personenbezogenen Daten |
| § 78 | Vorrang des Achten Teils |
| § 79 | Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung |
| § 80 | Auslieferung deutscher Staatsangehöriger |
| § 81 | Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung |
| § 82 | Nichtanwendung von Vorschriften |
| § 83 | Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen |
| § 83a | Auslieferungsunterlagen |
| § 83b | Bewilligungshindernisse |
| § 83c | Verfahren und Fristen |
| § 83d | Entlassung des Verfolgten |
| § 83e | Vernehmung des Verfolgten |
| § 83f | Durchlieferung |
| § 83g | Beförderung auf dem Luftweg |
| § 83h | Spezialität |
| § 83i | Unterrichtung über Fristverzögerungen |
| § 83j | Rechtsbeistand |
| § 84 | Grundsatz |
| § 84a | Voraussetzungen der Zulässigkeit |
| § 84b | Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen |
| § 84c | Unterlagen |
| § 84d | Bewilligungshindernisse |
| § 84e | Vorläufige Bewilligungsentscheidung |
| § 84f | Gerichtliches Verfahren |
| § 84g | Gerichtliche Entscheidung |
| § 84h | Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung |
| § 84i | Spezialität |
| § 84j | Sicherung der Vollstreckung |
| § 84k | Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung |
| § 84l | Durchbeförderung zur Vollstreckung |
| § 84m | Durchbeförderungsverfahren |
| § 84n | Durchbeförderung auf dem Luftweg |
| § 85 | Vorläufige Bewilligungsentscheidung |
| § 85a | Gerichtliches Verfahren |
| § 85b | Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person |
| § 85c | Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde |
| § 85d | Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung |
| § 85e | Inländisches Vollstreckungsverfahren |
| § 85f | Sicherung der weiteren Vollstreckung |
| § 86 | Vorrang |
| § 87 | Grundsatz |
| § 87a | Vollstreckungsunterlagen |
| § 87b | Zulässigkeitsvoraussetzungen |
| § 87c | Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung |
| § 87d | Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung |
| § 87e | Rechtsbeistand |
| § 87f | Bewilligung der Vollstreckung |
| § 87g | Gerichtliches Verfahren |
| § 87h | Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen |
| § 87i | Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung |
| § 87j | Rechtsbeschwerde |
| § 87k | Zulassung der Rechtsbeschwerde |
| § 87l | Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte |
| § 87m | Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister |
| § 87n | Vollstreckung |
| § 87o | Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3 |
| § 87p | Grundsatz |
| § 87q | Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung |
| § 88 | Grundsatz |
| § 88a | Voraussetzungen der Zulässigkeit |
| § 88b | Unterlagen |
| § 88c | Ablehnungsgründe |
| § 88d | Verfahren |
| § 88e | Vollstreckung |
| § 88f | Aufteilung der Erträge |
| § 89 | Sicherstellungsmaßnahmen |
| § 90 | Ausgehende Ersuchen |
| § 90a | Grundsatz |
| § 90b | Voraussetzungen der Zulässigkeit |
| § 90c | Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen |
| § 90d | Unterlagen |
| § 90e | Bewilligungshindernisse |
| § 90f | Vorläufige Bewilligungsentscheidung |
| § 90g | Gerichtliches Verfahren |
| § 90h | Gerichtliche Entscheidung |
| § 90i | Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung |
| § 90j | Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung |
| § 90k | Überwachung der verurteilten Person |
| § 90l | Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung |
| § 90m | Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person |
| § 90n | Inländisches Vollstreckungsverfahren |
| § 90o | Grundsatz |
| § 90p | Voraussetzungen der Zulässigkeit |
| § 90q | Unterlagen |
| § 90r | Bewilligungshindernisse |
| § 90s | Vorläufige Bewilligungsentscheidung |
| § 90t | Gerichtliches Verfahren |
| § 90u | Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung |
| § 90v | Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung |
| § 90w | Durchführung der Überwachung |
| § 90x | Erneuerte und geänderte Maßnahmen |
| § 90y | Abgabe der Überwachung |
| § 90z | Rücknahme der Überwachungsabgabe |
| § 91 | Vorrang des Zehnten Teils |
| § 91a | Grundsatz |
| § 91b | Voraussetzungen der Zulässigkeit |
| § 91c | Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe |
| § 91d | Unterlagen |
| § 91e | Bewilligung; Bewilligungshindernisse; Aufschub der Bewilligung |
| § 91f | Rückgriff auf andere Ermittlungsmaßnahmen |
| § 91g | Fristen |
| § 91h | Erledigung des Ersuchens |
| § 91i | Rechtsbehelfe; Aufschub der Übermittlung von Beweismitteln |
| § 91j | Ausgehende Ersuchen |
| § 92 | Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| § 92a | Inhalt des Ersuchens |
| § 92b | Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten |
| § 92c | Datenübermittlung ohne Ersuchen |
| § 92d | Örtliche Zuständigkeit für Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe; Verordnungsermächtigung |
| § 93 | Gemeinsame Ermittlungsgruppen |
| § 94 | Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung |
| § 95 | Sicherungsunterlagen |
| § 96 | Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen |
| § 96a | Grundsatz |
| § 96b | Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen |
| § 96c | Vollstreckung |
| § 96d | Rechtsbehelf |
| § 96e | Ausgehende Ersuchen |
| § 97 | (weggefallen) |
| § 97a | Anwendungsbereich |
| § 97b | Übermittlung personenbezogener Daten |
| § 97c | Prüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle |
| § 98 | Vorrang des Dreizehnten Teils |
| § 99 | Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung |
| § 100 | Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung |
| § 101 | Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen |
| § 102 | Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen |
| § 103 | Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe |
| § 104 | Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland |
| § 105 | Ausgleich von Schäden |
| § 106 | Einschränkung von Grundrechten |
vorgelegt worden sind.
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 für mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten vorliegen.
Ist die Anordnung der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Die Entschädigung ist gegen Abtretung des Anspruchs auf Schadenersatz in entsprechender Höhe zu leisten.
Ist im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, so ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Straftat, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, eine Straftat von erheblicher Bedeutung tritt.
Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden.
Die Überstellung der verurteilten Person darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Absatz 2, § 11 gelten entsprechend.
Hält sich die verurteilte Person nicht in dem ausländischen Staat auf, so darf die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur übertragen werden, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden.
Die zuständige Stelle ist über die Übermittlung unverzüglich zu unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung wäre wirkungslos oder ungeeignet.
Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Schengen-assoziierten Staates ist unverzüglich zu unterrichten.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
ergeben.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach § 84j erlittene Haft anzurechnen ist. § 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht verschärft werden.
Der Verzicht der überstellten Person nach Satz 1 Nummer 4 ist nach ihrer Überstellung zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die überstellte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Verzichts und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.
Das Einverständnis der verurteilten Person nach Satz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. Die verurteilte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.
Keine Geldsanktionen sind Anordnungen über die Einziehung sowie Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadensersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) vollstreckbar sind.
Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen fehlerhafter Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstreckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffenen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.
Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann anstatt durch ein Gericht auch durch eine andere zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates getroffen werden.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die umgewandelte Sanktion darf nach Art oder Dauer die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.
Sieht das ausländische Erkenntnis oder die Bewährungsentscheidung eine Bewährungszeit oder Führungsaufsicht von mehr als fünf Jahren vor, so senkt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit oder Führungsaufsicht außer in den Fällen des § 68c Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs auf das Höchstmaß von fünf Jahren. Wäre nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass im Fall einer Bewährungszeit oder Führungsaufsicht von mehr als drei Jahren das Höchstmaß drei Jahre beträgt. § 55 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel auch die zu überwachenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und gegebenenfalls die Dauer der Bewährungszeit anzugeben sind.
Hat das Gericht Auflagen und Weisungen nach § 90h Absatz 7 in Weisungen nach § 68b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs umgewandelt, so belehrt das Gericht die verurteilte Person auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuchs. Der Vorsitzende kann einen beauftragten oder ersuchten Richter mit der Belehrung betrauen.
Von der Vollstreckung und Überwachung kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr hat oder der andere Mitgliedstaat ein Strafverfahren in anderer Sache gegen die verurteilte Person führt und um ein Absehen von der Vollstreckung und Überwachung ersucht hat.
§ 90j Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 90j Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Unterrichtung über das Absehen von der Überwachung nach Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist das in Anhang II des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung wiedergegebene Formblatt zu verwenden.
Die Vollstreckung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur zusammen mit der Überwachung nach Satz 1 Nummer 2 übertragen werden. Die Vollstreckungsbehörde gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung und Überwachung an den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.
Die umgewandelten Maßnahmen müssen so weit wie möglich den vom Anordnungsstaat verhängten Maßnahmen entsprechen. Sie dürfen nicht schwerwiegender sein als die vom Anordnungsstaat verhängten Maßnahmen. Über die Umwandlung nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich zu informieren.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss.
Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
In den Fällen von Satz 2 hat die Rücknahme vor Beginn der Überwachung im anderen Mitgliedstaat und spätestens zehn Tage nach Eingang der Informationen bei dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
§ 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Können besondere Formvorschriften oder Verfahrensvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 nicht eingehalten werden oder kann Bitten nach Satz 1 Nummer 2 nicht entsprochen werden, ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten; § 91d Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbereitung einer Anordnung der Einziehung dient und eine solche Maßnahme entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden könnte.