InvZulG 2007
Ausfertigungsdatum: 15.07.2006
Vollzitat:
“Investitionszulagengesetz 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 23.2.2007 I 282 |
| zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.12.2008 I 2350 | |
| Dieses G tritt nach seinem § 16 Abs. 1 mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (Abl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) trifft, frühestens am Tag nach der Verkündung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt nach § 16 Abs. 2 frühestens am 1.1.2007 in Kraft. | |
| Das G ist gem. § 16 Abs. 1 iVm Satz 1 Bek. v. 22.12.2006 I 3404 mWv 6.12.2006 u. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist gem. § 16 Abs. 2 iVm Satz 2 Bek. v. 22.12.2006 I 3404 mWv 1.1.2007 in Kraft getreten. | |
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Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro der Wert von 410 Euro tritt. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums
Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf oder in Fällen des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden Betriebe:
Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.
begonnen hat und die begünstigte Investition nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar 2010 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsberechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür
Bei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvorhaben gehören, auf das der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) anzuwenden sind, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Investitionen handelt, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, dessen förderfähige Kosten sich auf mindestens 25 Millionen Euro belaufen, oder soweit es sich um Investitionen in den Sektoren Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte im Sinne des Anhangs I des EG-Vertrages handelt.
Satz 1 gilt nur, soweit die Investitionszulage für ein Erstinvestitionsvorhaben den Betrag von 7,5 Millionen Euro nicht überschreitet. Eine höhere Investitionszulage kann nur dann festgesetzt werden, wenn eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der eine höhere Beihilfeintensität festgelegt worden ist.
| Verkehrszellen: | |
| Bezirk Mitte (01) | 007 1; 011 1; 011 2 |
| Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg (02) | 114 1 |
| Bezirk Pankow (03) | 106 2; 107 2; 108 1; 157 1; 160 1; 161 3; 164 1 |
| Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf (04) | 018 1; 025 3; 026 1; 041 1; 043 2; 048 1 |
| Bezirk Spandau (05) | 027 2; 027 3; 027 4; 032 1; 032 2; 032 3; 032 4; 037 2; 038 1; 038 2; 039 1 |
| Bezirk Steglitz-Zehlendorf (06) | 049 2; 050 2; 050 3; 052 2; 052 3; 062 1; 063 4; 064 3 |
| Bezirk Tempelhof-Schöneberg (07) | 060 1; 070 2; 070 3; 070 4; 074 2 |
| Bezirk Neukölln (08) | 079 2; 080 4; 080 6; 082 1; 082 2; 083 3 |
| Bezirk Treptow-Köpenick (09) | 120 2; 124 1; 132 1; 138 1 |
| Bezirk Marzahn-Hellersdorf (10) | 181 2; 182 1; 184 1; 184 2; 184 3; 188 1; 193 1; 194 1; 194 2 |
| Bezirk Lichtenberg (11) | 147 1; 147 2; 149 1; 149 2; 152 1; 175 1 |
| Bezirk Reinickendorf (12) | 089 3; 089 4; 089 5; 090 1; 091 2; 092 1; 092 2; 093 1; 093 2; 095 1 |