InvZulG 1996
Ausfertigungsdatum: 24.06.1991
Vollzitat:
“Investitionszulagengesetz 1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1996 I 60; |
| zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 19.12.1998 I 3779 |
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Nicht begünstigt sind
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gilt bei Investitionen im Sinne der Nummer 4 für die Einordnung eines Betriebs in das verarbeitende Gewerbe die Gesamtheit aller Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Die Nummern 3 bis 5 gelten nicht bei Investitionen in Betriebsstätten der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes – ausgenommen der Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler -, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung und vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 nicht bei Investitionen in Betriebsstätten des Handels. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind.
| 1. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 1 | 12 vom Hundert, |
| 2. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 | 8 vom Hundert, |
| 3. | bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 5 | 5 vom Hundert |
der Bemessungsgrundlage.
§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
Satz 1 gilt nicht bei Investitionen, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 1995 begonnen hat und bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 vorliegen.
Satz 1 gilt nicht bei Investitionen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.