InvStG
Ausfertigungsdatum: 19.07.2016
Vollzitat:
“Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 353 mWv 24.12.2025 noch nicht berücksichtigt |
| Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 3 und 4, 6 Abs.
6 bis 8, 9 Abs. 2, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 19 Abs. 1, 25, 29 Abs. 1, 29 Abs. 3,
30 Abs. 2, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 Satz 5, 34 Abs. 2, 35 Abs. 7, 38 Abs. 1, 38 Abs. 7, 41 Abs. 2, 42 Abs. 1 bis 3, 43 Abs. 2, 43 Abs. 3, 44, 45 Abs. 1, 47 Abs. 4, 48 Abs. 2, 48 Abs. 5, 49, 50 Abs. 2, 50 Abs. 3, 53 Abs. 3, 53 Abs. 4, 56, 57 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 15 KStG 1977 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.7.2016 I 1730 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 dieses G am 1.1.2018 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Gesetzlicher Vertreter |
| § 4 | Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung |
| § 5 | Prüfung der steuerlichen Verhältnisse |
| § 5a | Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds |
| § 6 | Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds |
| § 7 | Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds |
| § 8 | Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger |
| § 9 | Nachweis der Steuerbefreiung |
| § 10 | Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung |
| § 11 | Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden |
| § 12 | Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern |
| § 13 | Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers |
| § 14 | Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung |
| § 15 | Gewerbesteuer |
| § 16 | Investmenterträge |
| § 17 | Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds |
| § 18 | Vorabpauschale |
| § 19 | Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen |
| § 20 | Teilfreistellung |
| § 21 | Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung |
| § 22 | Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes |
| § 23 | Verschmelzung von Investmentfonds |
| § 24 | Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds |
| § 25 | Getrennte Besteuerungsregelungen |
| § 26 | Anlagebestimmungen |
| § 27 | Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds |
| § 28 | Beteiligung von Personengesellschaften |
| § 29 | Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds |
| § 30 | Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug |
| § 31 | Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption |
| § 32 | Haftung bei ausgeübter Transparenzoption |
| § 33 | Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug |
| § 34 | Spezial-Investmenterträge |
| § 35 | Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge |
| § 36 | Ausschüttungsgleiche Erträge |
| § 37 | Ermittlung der Einkünfte |
| § 38 | Vereinnahmung und Verausgabung |
| § 39 | Werbungskosten, Abzug der Direktkosten |
| § 40 | Abzug der Allgemeinkosten |
| § 41 | Verlustverrechnung |
| § 42 | Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen |
| § 43 | Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung |
| § 44 | Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung |
| § 45 | Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen |
| § 46 | Zinsschranke |
| § 47 | Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer |
| § 48 | Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn |
| § 49 | Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz |
| § 50 | Kapitalertragsteuer |
| § 51 | Feststellung der Besteuerungsgrundlagen |
| § 52 | Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds |
| § 53 | Altersvorsorgevermögenfonds |
| § 54 | Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds |
| § 55 | Bußgeldvorschriften |
| § 56 | Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz |
| § 57 | Anwendungsvorschriften |
Sondervermögen und vergleichbare ausländische Rechtsformen gelten nicht als Personengesellschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 2. Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind auch dann keine Investmentfonds, wenn sie nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben.
Sieht ein Aktienfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 51 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 3 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. Sieht ein Mischfonds in seinen Anlagebedingungen einen höheren Prozentsatz als 25 Prozent seines Aktivvermögens für die fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen vor, gilt abweichend von Satz 1 Nummer 4 der Investmentanteil im Umfang dieses höheren Prozentsatzes als Kapitalbeteiligung. Im Übrigen gelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligungen. Auch nicht als Kapitalbeteiligungen gelten
Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
Die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Zur Ermittlung des Gewinns nach Satz 1 Nummer 2 ist § 23 Absatz 3 Satz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Wertveränderungen, die vor dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, sind steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt.
Von gewerblichen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes ist nur auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Satz 2 gilt nicht für die Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes.
und eine Statusbescheinigung, eine Steuerbescheinigung und eine Erklärung des Entrichtungspflichtigen vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird. Die Erstattung nach Satz 1 Nummer 3 setzt zusätzlich voraus, dass die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 beigefügt werden. Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds tritt das Bundeszentralamt für Steuern an die Stelle des Betriebsstättenfinanzamtes des Entrichtungspflichtigen. Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes übermittelt wurden.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwenden.
Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn nach dem Abkommen die Besteuerung der Ausschüttung in diesem Staat 0 Prozent nicht übersteigen darf. Von einer allgemeinen Ertragsbesteuerung ist auszugehen, wenn der Anleger nachweist, dass der Investmentfonds einer Ertragsbesteuerung in Höhe von mindestens 10 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben.
Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.
Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. Ändert sich der anwendbare Teilfreistellungssatz durch die Einlage eines Investmentanteils in ein Betriebsvermögen, ist der nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzende Wert als Einlagewert im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes anzusetzen. Der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert gilt als Anschaffungskosten im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Soweit der nach den Sätzen 1 bis 3 anzusetzende Wert höher ist als der Wert vor der fiktiven Veräußerung, sind Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Investmentanteils zu berücksichtigen. Wertaufholungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sind erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu berücksichtigen, soweit auf die vorherigen Wertminderungen Satz 5 angewendet wurde und soweit der Wert vor der fiktiven Veräußerung überschritten wird.
Ein nach § 189 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs bestimmter Übertragungsstichtag gilt als Geschäftsjahresende des übertragenden Investmentfonds.
erhöht sich die Grenze des Satzes 1 auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 1 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.
wenn sie von dem Institut oder Unternehmen unmittelbar erworben worden wären.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.
Zurechnungszeitpunkt ist der Tag, an dem die jeweiligen Kapitalerträge dem Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden; dies ist bei Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des Einkommensteuergesetzes der Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses.
Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
Ein Spezial-Investmentfonds und der an ihm beteiligte Anleger gelten unabhängig von dem Beteiligungsumfang als einander nahestehende Personen im Sinne des Satzes 1 und des § 36a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug erstattet und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, ist der Anleger verpflichtet,
Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum Zehnten des folgenden Monats zu erfolgen. § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
als zugeflossen.
Keine ausschüttungsgleichen Erträge sind die inländischen Beteiligungseinnahmen und die sonstigen inländischen Einkünfte mit Steuerabzug, wenn die Transparenzoption nach § 30 wahrgenommen wurde.
Die angewachsenen Ansprüche sind mit der Emissionsrendite anzusetzen, sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist. Anderenfalls ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und dem Marktwert zu Beginn des Geschäftsjahres oder im Falle des Erwerbs innerhalb des Geschäftsjahres der Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert zum Ende des Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten als Zins (Marktrendite) anzusetzen. Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten gelten als zugeflossen.
so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen, um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt. Wird von auf ausländische Spezial-Investmentanteile ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen in dem Staat, in dem der ausländische Spezial-Investmentfonds ansässig ist, eine Abzugsteuer erhoben, so gilt für deren Anrechnung Satz 1 entsprechend.
Satz 1 gilt nur für Bestandteile, die nicht bereits von Absatz 5 erfasst werden.
Verluste aus Finanzderivaten mindern den Fonds-Aktiengewinn, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Wertveränderungen nach Absatz 3 Nummer 2 herbeigeführt hat.
Satz 1 ist bei bilanziellem Ansatz der Spezial-Investmentanteile mit einem niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und bei einer Teilwertzuschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Anschaffungskosten der Spezial-Investmentanteile entsprechend anzuwenden. Für die Anwendung des § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes gilt § 30 Absatz 3 entsprechend.
Ausschüttungsgleiche Erträge, die in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet wurden, sind dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen. Des Weiteren ist der Gewinn aus der Veräußerung um die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossenen Substanzbeträge und Absetzungsbeträge zu erhöhen. Zurechnungsbeträge und Immobilien-Zurechnungsbeträge, die nicht an den Anleger ausgeschüttet wurden, mindern den Gewinn aus der Veräußerung.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der nach Absatz 1 bis 3 und § 56 ermittelten steuerpflichtigen Gewinne insgesamt positiv ist. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die Substanzbeträge nach § 35 Absatz 5 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. § 6 Absatz 3 Satz 1 des Außensteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt des Entfalls des Steueranspruchs aufgrund einer nur vorübergehenden Abwesenheit die nach den §§ 49 und 56 ermittelten Gewinne zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Spezial-Investmentanteil tatsächlich veräußert wird oder nach § 52 Absatz 2 Satz 1 als veräußert gilt. Der Spezial-Investmentanteil gilt in den Fällen des Satzes 5 mit Beginn des auf die Veräußerung nach Satz 1 folgenden Tages zum gemeinen Wert als angeschafft. Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben. Der Anleger hat den Spezial-Investmentfonds unverzüglich über die Veräußerung nach Satz 1 und 5 zu informieren.
Die inländische Stelle hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen. Überträgt der Anleger die Alt-Anteile auf ein anderes Depot, so hat die abgebende inländische Stelle der übernehmenden inländischen Stelle die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen.
Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2 ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen. Verbleibender Freibetrag ist im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der Betrag von 100 000 Euro vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2; verbleibender Freibetrag ist in den Folgejahren der zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Freibetrag vermindert um den bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigten Freibetrag nach Satz 1 Nummer 2. Zuständig für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das Finanzamt, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. § 10d Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Anteile im Sinne des § 21 Absatz 2a und 2b des Investmentsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung sind keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne der Sätze 1 bis 5.
in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451). Bis einschließlich 31. Dezember 2019 gewährte Stundungen nach § 52 Absatz 2 Satz 4 in der am 17. Dezember 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt.
in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096).
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050).
in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).