InVeKoSV
Ausfertigungsdatum: 24.02.2015
Vollzitat:
“InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 4.12.2023 I Nr. 344 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 4.3.2015 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 1 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 1306/2013 (CELEX Nr: 32013R1306)
EUV 1307/2013 (CELEX Nr: 32013R1307)
EUV 1308/2013 (CELEX Nr: 32013R1308) vgl. § 1 dieser V +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 24.2.2015 I 166 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Wirtschaft und Energie und für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Satz 1 dieser V am 4.3.2015 in Kraft getreten.
Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzparzellen.
eine landwirtschaftliche Parzelle.
mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten.
zulassen. § 3a Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist bei der Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen entsprechend anzuwenden. § 3a Absatz 3 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist im Falle des Satzes 3 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.
Satz 1 gilt entsprechend für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen oder zu bestätigen ist.
anzugeben. Dabei sind
besonders zu bezeichnen. Soweit eine Fläche, die für den Anbau von Hanf genutzt werden soll, nicht bereits nach den Bestimmungen der Sätze 1 und 2 besonders zu bezeichnen ist, ist diese zusätzlich besonders zu bezeichnen und die für die Aussaat vorgesehene Sorte anzugeben.
anzugeben. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung
außerhalb der Vegetationsperiode. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel
gelagert werden.
Von der Beifügung eines Nachweises gemäß Satz 1 Nummer 2 kann abgesehen werden, soweit das Umpflügen durch Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für frühere Jahre nachgewiesen werden soll. Die betreffenden Sammelanträge sind dann anzugeben.
anzugeben.
Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten Gründe belegt werden können, sind dem Antrag beizufügen. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sind eine Begründung und geeignete Nachweise nicht erforderlich in den Fällen, in denen lediglich eine Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau durch eine andere Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Zwischenfruchtanbau ersetzt wird.
Abweichend von Satz 1 Nummer 4 ist die Änderung auch dann zu genehmigen, wenn die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe eine nachträgliche Änderung des Sammelantrags rechtfertigen.
bezogen oder verwendet werden.
über die der Betriebsinhaber verfügt, als Teil der Gesamtfläche derjenigen seiner landwirtschaftlichen Parzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
Soll die Fläche für die Durchführung eines nach anderen Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der dafür erteilten Genehmigung beizufügen. Soweit die Zustimmung nach § 20 Absatz 1 oder die Bereitschaftserklärung nach § 20 Absatz 2 oder die Erklärung nach § 20 Absatz 4 Satz 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erforderlich ist, hat der Antragsteller sie seinem Antrag beizufügen.
für die Zwecke des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland, das ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist.
Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist die Nutzung
außerhalb der Vegetationsperiode. Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Betriebsmittel
gelagert werden.
den Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen, Proben zur Verfügung zu stellen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt dies verlangen.
mit. Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 bis spätestens zum 15. September desselben Jahres zu machen.
soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.
Bewirtschaftet der Antragsteller Flächen in mehr als einem Land, kann die für seinen Betriebssitz zuständige Landesstelle, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, festlegen, dass die Flächen, die in einem Land gelegen sind, das nicht das Land des Betriebssitzes des Antragstellers ist, nach Lage und Größe in Hektar mit vier Dezimalstellen anzugeben sind und der Betriebsinhaber den Vordruck mit kartografischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen hat, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind.
| Ländercode | Code Bundesland | Landwirtschaft/InVeKoS | länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen) |
|---|---|---|---|
| DE | BB, BW, BY, HB, HE, MV, NI, NW, RP, SH, SL, SN, ST, TH | LI |