IntErbRVG
Ausfertigungsdatum: 29.06.2015
Vollzitat:
“Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist”
| Hinweis: | Geändert durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 17.8.2015 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 10.12.2025 I Nr. 320 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 29.6.2015 I 1042 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 22 Abs. 1 dieses G am 17.8.2015 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Örtliche Zuständigkeit |
| § 3 | Zuständigkeit |
| § 4 | Antragstellung |
| § 5 | Verfahren |
| § 6 | Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen |
| § 7 | Entscheidung |
| § 8 | Vollstreckungsklausel |
| § 9 | Bekanntgabe der Entscheidung |
| § 10 | Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde |
| § 11 | Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde |
| § 12 | Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde |
| § 13 | Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde |
| § 14 | Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde |
| § 15 | Prüfung der Beschränkung |
| § 16 | Sicherheitsleistung durch den Schuldner |
| § 17 | Versteigerung beweglicher Sachen |
| § 18 | Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen |
| § 19 | Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung |
| § 20 | Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung |
| § 21 | Verfahren |
| § 22 | Kostenentscheidung |
| § 23 | Vollstreckungsabwehrklage |
| § 24 | Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsmitgliedstaat |
| § 25 | Aufhebung oder Änderung einer ausländischen Entscheidung, deren Anerkennung festgestellt ist |
| § 26 | Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung |
| § 27 | Bescheinigungen zu inländischen Titeln |
| § 28 | Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland |
| § 29 | Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland |
| § 30 | Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland |
| § 31 | Entgegennahme von Erklärungen |
| § 32 | Aneignungsrecht |
| § 33 | Anwendungsbereich |
| § 34 | Örtliche und sachliche Zuständigkeit |
| § 35 | Allgemeine Verfahrensvorschriften |
| § 36 | Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses |
| § 37 | Beteiligte |
| § 38 | Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses |
| § 39 | Art der Entscheidung |
| § 40 | Bekanntgabe der Entscheidung |
| § 41 | Wirksamwerden |
| § 42 | Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses |
| § 43 | Beschwerde |
| § 44 | Rechtsbeschwerde |
| § 45 | Aussetzung des inländischen Verfahrens |
| § 46 | Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde |
| § 47 | Sonstige örtliche Zuständigkeit |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
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(1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist örtlich ausschließlich zuständig, sofern sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus den folgenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt:
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(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen,
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(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen,
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Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über
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(1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist örtlich ausschließlich zuständig, sofern sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus den folgenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt:
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(1) In Verfahren über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller Beteiligter. Als weitere Beteiligte können hinzugezogen werden
Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.
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(2) Beschwerdeberechtigt sind
(3) Die Beschwerde ist einzulegen
Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung.
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Ergibt sich in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ist die örtliche Zuständigkeit nicht schon in anderen Vorschriften dieses Gesetzes geregelt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit wie folgt: