InstitutsVergV
Ausfertigungsdatum: 16.12.2013
Vollzitat:
“Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 41) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.2.2023 I Nr. 41 |
| Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374 | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 36/2013 (CELEX Nr: 32013L0036)
Anpassung der
EUV 575/2013 (CELEX Nr: 32013R0575) +++)
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kontrolleinheiten |
| § 4 | Ausrichtung an der Strategie des Instituts |
| § 5 | Angemessenheit der Vergütung und der Vergütungssysteme |
| § 6 | Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung; Billigung einer höheren Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes |
| § 7 | Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile |
| § 8 | Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung |
| § 9 | Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten |
| § 10 | Zusätzliche Anforderungen an die Vergütung von Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen |
| § 11 | Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten |
| § 12 | Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme |
| § 13 | Information über die Vergütungssysteme |
| § 14 | Anpassung bestehender Vereinbarungen |
| § 15 | Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses |
| § 16 | Offenlegung |
| § 17 | (weggefallen) |
| § 18 | Anforderungen an Vergütungssysteme von Risikoträgern und Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten; Risikoausrichtung der Vergütungssysteme |
| § 19 | Ermittlung der variablen Vergütung (Ex-ante-Risikoadjustierung) |
| § 20 | Zurückbehaltung, Anspruchs- und Auszahlungsvoraussetzungen, Rückforderung (Ex-post-Risikoadjustierung) |
| § 21 | Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen |
| § 22 | Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung |
| § 23 | Vergütungsbeauftragte in bedeutenden Instituten |
| § 24 | Aufgaben der Vergütungsbeauftragten |
| § 25 | Personal- und Sachausstattung des Vergütungsbeauftragten |
| § 26 | Vergütungsbeauftragte in den Organisationsrichtlinien |
| § 27 | Gruppenweite Regelung der Vergütung |
| § 28 | (weggefallen) |
| § 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
die ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im Hinblick auf seine oder ihre berufliche Tätigkeit für das Institut erhält. Sachbezüge gemäß Satz 1 Nummer 2, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind oder gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz bleiben, müssen nicht berücksichtigt werden.
Als fixe Vergütung gelten auch finanzielle Leistungen oder Sachbezüge, die auf einer zuvor festgelegten allgemeinen, ermessensunabhängigen und institutsweiten Regelung beruhen, die nicht leistungsabhängig sind, keine Anreize für eine Risikoübernahme bieten und entweder einen Großteil der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die vorab festgelegte Kriterien erfüllen, begünstigen, sowie Zahlungen in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Abweichend von Satz 1 Nummer 5 gelten bei Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Satz 4 auch Zulagen als fixe Vergütung, die
Die Zulagen gemäß Satz 3 müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, um als fixe Vergütung zu gelten:
Als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieser Verordnung gelten auch Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen gemäß § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes. Nicht als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieser Verordnung gelten Handelsvertreter und Handelsvertreterinnen gemäß § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.
In bedeutenden Instituten gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind die Anforderungen der §§ 20 und 22 darauf nicht anzuwenden. Bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes kann eine garantierte variable Vergütung nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie vor Beginn der Tätigkeit zugesagt worden ist.
gilt der Betrag als angemessen, und es kann auf eine Darlegung verzichtet werden.
Setzt sich die Vergütung aus mehreren Bestandteilen gemäß den Nummern 1 bis 3 zusammen, so ist in jedem Fall eine Darlegung bei der Aufsichtsbehörde gemäß Nummer 3 notwendig.
dauerhaft aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
(2) Eine Ermittlung und eine Erdienung von variabler Vergütung darf nur erfolgen, wenn und soweit zu den jeweiligen Zeitpunkten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 3 erfüllt sind. Ein späterer Ausgleich für eine Verringerung der variablen Vergütung ist nicht zulässig.
die mit dieser Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.
Die in Satz 1 genannten Instrumente sind mit einer angemessenen Sperrfrist von in der Regel mindestens einem Jahr zu versehen, nach deren Ablauf frühestens über den jeweiligen Anteil der variablen Vergütung verfügt werden darf.