InnAusV
Ausfertigungsdatum: 20.01.2020
Vollzitat:
“Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist”
| Die V tritt nach § 20 am 31.12.2028 außer Kraft | |
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.2.2025 I Nr. 51 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
wovon mindestens eine erneuerbare Energie Windenergie an Land oder solare Strahlungsenergie ist, und der über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt einspeist,
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile der Anlagenkombination, für die ansonsten die Marktprämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind jährlich durch die Bestätigung eines Umweltgutachters gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber nachzuweisen.