InhKontrollV
Ausfertigungsdatum: 20.03.2009
Vollzitat:
“Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 277) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 11.12.2023 I Nr. 354 |
| Hinweis: | Änderung durch Art. 1 V v. 19.11.2025 I Nr. 277 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 25.3.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 44/2007 (CELEX Nr: 307L0044) +++)
Überschrift: IdF. d. Art. 1 Nr. 1 V v. 19.12.2022 I 2645 mWv 28.12.2022
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 20.3.2009 I 562 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 25.3.2009 in Kraft getreten.
(+++ § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 +++)
an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.
zu benennen.
zu benennen.
ist das Formular „Erwerb-Erhöhung“ nach Anlage 1 zu verwenden. Für jeden Anzeigepflichtigen ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen sowie Plangewinn- und Planverlustrechnungen für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern sowie Aussagen zur Bereitschaft und zur Fähigkeit, dem Zielunternehmen künftig weiteres Kapital zur Verfügung zu stellen, sofern dies notwendig wird. Darüber hinaus sind insbesondere für die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der Erhöhung der bedeutenden Beteiligung sowohl für das Zielunternehmen als auch für den Konzern anzugeben:
Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur des Zielunternehmens haben insbesondere zu umfassen:
Ist das Zielunternehmen ein Lebensversicherungsunternehmen oder ein Pensionsfonds, so sind die Angaben nach den Sätzen 5 und 6 für die nächsten 15 Geschäftsjahre zu machen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen kürzeren Zeitraum zulassen.
Die Bundesanstalt unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich oder elektronisch darüber, ob sie auf die Einreichung nach Satz 1 Nummer 3 verzichtet.
ist das Formular „Aufgabe-Verringerung“ nach Anlage 7 zu verwenden. Auf die Anzeigen über die absichtliche oder unabsichtliche Verringerung einer bedeutenden Beteiligung ist § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
Das CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierinstitut, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ist auch mit der Identitätsnummer, unter der es bei der zuständigen Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.