InfrAG
Ausfertigungsdatum: 08.06.2015
Vollzitat:
“Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 |
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(+++ Textnachweis ab: 12.6.2015 +++)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 8.6.2015 I 904 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 12.6.2015 in Kraft getreten.
ist eine Abgabe zu entrichten (Infrastrukturabgabe).
verwendet werden oder
zugelassen sind,
Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 ist, dass die Kraftfahrzeuge äußerlich als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis d und Nummer 9 ist, dass Gegenseitigkeit gewährt wird. Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12 gilt auch für Kraftfahrzeuge, die im Ausland auf Halter zugelassen sind, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig mit ihrem Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland begeben und die nachweisen können, dass sie hilflos, blind, gehörlos, außergewöhnlich gehbehindert oder infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, sowie für Kraftfahrzeuge, die für Personen zugelassen sind, die die Voraussetzungen des § 17 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfüllen.
Im Falle eines Fahrzeugs, das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, ist abweichend von Satz 1 nur der Halter des Fahrzeugs der Schuldner der Infrastrukturabgabe. Die kumulative Inanspruchnahme beider Schuldner ist unzulässig. Mehrere Schuldner der Infrastrukturabgabe haften als Gesamtschuldner.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die erstmalige Entrichtung der Abgabe bis zum Ende des laufenden Entrichtungszeitraums der Kraftfahrzeugsteuer (Rumpfjahr) für das jeweilige Kraftfahrzeug zinslos gestundet. Halter von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 haben in den Fällen des Satzes 1 ein SEPA-Lastschrift-Mandat zugunsten der Infrastrukturabgabebehörde zum Einzug der Infrastrukturabgabe vom Konto des Fahrzeughalters oder vom Konto eines Dritten bei einem Geldinstitut zu erteilen. Das SEPA-Lastschrift-Mandat nach Satz 3 ist der Infrastrukturabgabebehörde zu erteilen
Kraftfahrzeuge nach Satz 1 Nummer 3 werden nur auf Antrag des Halters des Kraftfahrzeugs im Infrastrukturabgaberegister geführt.
zu entrichten.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Halter des Fahrzeugs zugleich über die nach Landesrecht zuständige Behörde bei der Infrastrukturabgabebehörde einen Antrag auf Befreiung von der Infrastrukturabgabe zu stellen und binnen einer Frist von vier Wochen die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen der Infrastrukturabgabebehörde nachzureichen.
Die Vignette nach § 7 Absatz 1 ist auf Antrag vollständig zu erstatten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Kraftfahrzeug im gesamten Entrichtungszeitraum nicht auf Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 genutzt wurde. Der Antrag auf Erstattung gilt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 mit der Beantragung der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 mit der Anzeige des Halterwechsels als gestellt. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist keine Gebühr für die Erstattung zu entrichten.
bei der Infrastrukturabgabebehörde zu stellen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. Der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten nach Satz 1 an das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermitteln.
genutzt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe der Abgabe für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe dem nicht entrichteten Betrag für eine Jahresvignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. § 7 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Können bei der nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe die für die Berechnung der Abgabenhöhe erforderlichen Angaben aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht abschließend festgestellt werden, wird eine Infrastrukturabgabe in Höhe von 130 Euro erhoben. Eine Erstattung nach § 10 ist ausgeschlossen.
werden aus diesem Aufkommen geleistet. Das verbleibende Aufkommen wird dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet.
Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt die technische Einsatzbereitschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als festgestellt, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Betreiber die erste vorläufige Erlaubnis zum Betrieb des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems erteilt hat.
insgesamt jedoch nicht mehr als 130 Euro.
Für Kraftfahrzeuge mit Wankelmotoren bezeichnet Hubraum im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 das doppelte Nennkammervolumen.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Infrastrukturabgabe für die
wenn der Schuldner die für die Höhe der Infrastrukturabgabe relevanten Daten nicht ordnungsgemäß nachweisen kann oder auf deren Angabe verzichtet.