1 |
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
- a)
-
jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden
- b)
-
Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden
- c)
-
Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden
- d)
-
Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen
- e)
-
berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden
- f)
-
Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
- g)
-
Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- h)
-
Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen
- i)
-
Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware, sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden
- j)
-
Daten sichern, pflegen und archivieren
- k)
-
Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten
- l)
-
Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
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4 |
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2 |
Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
- a)
-
Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
-
Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- c)
-
persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
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4 |
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- d)
-
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- e)
-
Aufgaben im Team planen
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- f)
-
Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- g)
-
verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen
- h)
-
Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten abstimmen
- i)
-
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
- j)
-
Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
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2 |
3 |
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
- a)
-
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
- b)
-
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
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4 |
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- c)
-
im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
- d)
-
Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
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2 |
4 |
Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
- a)
-
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten
- b)
-
Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
- c)
-
Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
- d)
-
Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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2 |
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- e)
-
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- f)
-
Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln
- g)
-
Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
- h)
-
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
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- i)
-
Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten
- j)
-
Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen
- k)
-
bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- l)
-
Lösungsvarianten präsentieren und begründen
- m)
-
Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- n)
-
Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
- o)
-
Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- p)
-
Reklamationen prüfen und bearbeiten
- q)
-
Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten
- r)
-
bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
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2
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5 |
Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
- a)
-
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren
- b)
-
Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
- c)
-
technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
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4 |
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- d)
-
Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
- e)
-
Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
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2 |
6 |
Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
- a)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
- b)
-
Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen
- c)
-
Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
-
Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) durch Sichtkontrolle beurteilen
- e)
-
Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- f)
-
Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
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16 |
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- g)
-
Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- h)
-
Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- i)
-
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz), insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz) prüfen und beurteilen
- j)
-
Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
- k)
-
Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
- l)
-
Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
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7 |
Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
- a)
-
Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufgaben analysieren sowie unter Beachtung von Lizenzmodellen, Urheberrechten und rechtlichen Vorgaben zu barrierefreier Nutzung konzeptionieren, konfigurieren, testen und dokumentieren
- b)
-
Kundenanforderungen analysieren und dokumentieren
- c)
-
Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen sowie die kommunikations- und sicherheitstechnische Ausstattung bestimmen und deren technischen Schnittstellen und Standards ermitteln
- d)
-
Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen durch Einbruch und Brand, ermitteln und Sicherheitskonzepte berücksichtigen
- e)
-
lokale und cloudbasierte Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeiten
- f)
-
Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
- g)
-
Anlagen projektieren, Produkte und Komponenten auswählen und Vorschriften zur Produkthaftung beachten
- h)
-
die zu erbringende Leistung dokumentieren
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8 |
8 |
Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
- a)
-
Messverfahren und Messgeräte in Abhängigkeit der zu messenden Kennwerte auswählen
- b)
-
Kenndaten von Bauteilen und Baugruppen prüfen und bewerten
- c)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen
- d)
-
Fehlersuche systematisch durchführen
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8 |
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- e)
-
Signale an Schnittstellen prüfen, Messergebnisse bewerten und dokumentieren
- f)
-
Protokolle zur Datenübertragung bewerten
- g)
-
Funktion von optischen Einrichtungen prüfen und einstellen
- h)
-
Komponenten, Geräte und Anlagen unter Beachtung der gültigen Vorschriften instand setzen
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4 |
9 |
Projektieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
- a)
-
Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ablaufpläne, Anordnungs- und Installationspläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne sowie rechtliche Vorschriften interpretieren und anwenden
- b)
-
Übersichts- und Schaltpläne, Stromlaufpläne, Ablaufpläne, Anordnungs- und Installationspläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne skizzieren und anfertigen
- c)
-
Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
- d)
-
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
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8 |
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- e)
-
Kunden und Kundinnen hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergonomischen Gestaltung sowie hinsichtlich der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten
- f)
-
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- g)
-
an der Projektplanung mitwirken, insbesondere an der Durchführung von Teilaufgaben einer Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung
- h)
-
Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
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8 |
10 |
Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
- a)
-
Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten abgleichen und bauseitige Leistungen festlegen
- b)
-
Leitungswege und Gerätestandorte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- c)
-
Geräte, Verteilungseinrichtungen, Betriebsmittel und Leitungsführungssysteme auswählen und mit geeignetem Befestigungsmaterial montieren
- d)
-
Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließen
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12 |
|
- e)
-
Stromversorgungs-, Fernmelde- und optische sowie elektrische Datenübertragungsleitungen auswählen und normgerecht verlegen
- f)
-
Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden
- g)
-
Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
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18 |
|
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- h)
-
Hard- und Softwarekonfigurationen, Betriebssysteme und ihre Komponenten kundenspezifisch auswählen, einrichten, installieren, konfigurieren, zu Systemen verbinden, anpassen und in Betrieb nehmen
- i)
-
nichtleitungsgebundene Übertragungstechnik auswählen und einrichten
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11 |
Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
- a)
-
Geräte und Systeme nach Vorgaben parametrieren und testen
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4 |
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- b)
-
Geräte und Systeme kundengerecht einrichten und in Betrieb nehmen
- c)
-
Protokolle erstellen und an Kunden oder Betreiber übergeben
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12 |
12 |
Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
- a)
-
Anwendungssoftware installieren
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2 |
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- b)
-
informations- und kommunikationstechnische Systeme testen und Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
- c)
-
Anwendungssoftware bedarfsorientiert konfigurieren
- d)
-
Standardsoftware kundenspezifisch anpassen und Bedienoberflächen einrichten
- e)
-
Programme zur Datensicherung auswählen, installieren und konfigurieren und Speichermedien konfigurieren
- f)
-
Daten und Programmspezifikationen analysieren und Schnittstellen festlegen
- g)
-
Systeme zur Virtualisierung auswählen, installieren und konfigurieren
- h)
-
Betriebssysteme installieren, an Hardwarekomponenten anpassen und in Betrieb nehmen
- i)
-
Anwendungen mittels Programmiersprache anpassen und Programmbibliotheken verwenden
- j)
-
Schnittstellen aus Programmen und Betriebssystemen zu graphischen Oberflächen sowie zu Datenbanken ansprechen
- k)
-
Softwarekomponenten in Systeme integrieren und Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
- l)
-
Testkonzept und Testplan erstellen und Testdaten auswählen
- m)
-
Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
- n)
-
Haftungsregelungen beachten, insbesondere Produkthaftung
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|
12 |
13 |
Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
- a)
-
Standardsoftware anwenden, insbesondere Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware
|
2 |
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- b)
-
Betriebssystemsteuersprachen benutzen sowie grafische Benutzeroberflächen einrichten und verwenden
- c)
-
Daten konvertieren, sichern und archivieren
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|
|
- d)
-
Datenbanken einrichten und verwalten, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführen
- e)
-
Benutzer- und Ressourcenverwaltung durchführen
- f)
-
Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
|
|
8
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14 |
Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) |
- a)
-
Spannungsversorgung unter Berücksichtigung des Querschnittes planen und sicherstellen
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4 |
|
- b)
-
Übertragungswege festlegen
- c)
-
Systeme und Komponenten hinsichtlich der Anforderungen der Betriebssicherheit analysieren
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4 |
15 |
Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) |
- a)
-
Sicherheitskonzepte nach Kundenvorgaben unter Beachtung des Datenschutzes und des Urheberrechtes auswählen
- b)
-
Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen, Beratungsergebnis dokumentieren
- c)
-
Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte umsetzen, Datenbestände sicher löschen und Datenträger nach Vorgaben entsorgen
- d)
-
Sicherheitsvorfälle analysieren und Maßnahmen einleiten
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12 |
16 |
Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 16) |
- a)
-
Ge- und Verbrauchsmaterialien umweltschonend lagern, verwenden und entsorgen
- b)
-
Funktion von Baugruppen mit beweglichen Teilen prüfen, Baugruppen zerlegen und montieren und defekte Teile austauschen
- c)
-
erbrachte Leistungen dokumentieren und zur Abrechnung bereitstellen
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4 |
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- d)
-
Wartungsmaßnahmen planen und durchführen, den jeweiligen Aufwand einschätzen und dokumentieren
- e)
-
Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe des Kunden planen und durchführen
- f)
-
Daten von defekten Geräten retten, sichern, bereitstellen und Geräte sicher entsorgen
- g)
-
Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen und Lösungsvorschläge unterbreiten
- h)
-
technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
- i)
-
Ferndiagnose und -wartung durchführen
- j)
-
Sensoren und Aktoren prüfen, warten und Prüfergebnis dokumentieren
- k)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Protokolle interpretieren
- l)
-
bei der Erstellung von Wartungsverträgen mitwirken
- m)
-
Störungen in Netzwerkinfrastrukturen erkennen und beheben
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