II. BV
Ausfertigungsdatum: 17.10.1957
Vollzitat:
“Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch Artikel 78 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist”
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2178; |
| zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614 |
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(+++ Textnachweis ab: 1.8.1984 +++)
Die V gilt gem. § 49 nicht im Saarland
| Teil I | ||||
| Allgemeine Vorschriften | ||||
| Anwendungsbereich der Verordnung | § 1 | |||
| (weggefallen) | §§ 1a bis 1d | |||
| Teil II | ||||
| Wirtschaftlichkeitsberechnung | ||||
| Erster Abschnitt | ||||
| Gegenstand, Gliederung und Aufstellung der Berechnung | ||||
| Gegenstand der Berechnung | § 2 | |||
| Gliederung der Berechnung | § 3 | |||
| Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der Berechnung | § 4 | |||
| Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung der Berechnung | § 4a | |||
| Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gefördert ist | § 4b | |||
| Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den Gesamtkosten | § 4c | |||
| Zweiter Abschnitt | ||||
| Berechnung der Gesamtkosten | ||||
| Gliederung der Gesamtkosten | § 5 | |||
| Kosten des Baugrundstücks | § 6 | |||
| Baukosten | § 7 | |||
| Baunebenkosten | § 8 | |||
| Sach- und Arbeitsleistungen | § 9 | |||
| Leistungen gegen Renten | § 10 | |||
| Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen | § 11 | |||
| Nicht feststellbare Gesamtkosten | § 11a | |||
| Dritter Abschnitt | ||||
| Finanzierungsplan | ||||
| Inhalt des Finanzierungsplanes | § 12 | |||
| Fremdmittel | § 13 | |||
| Verlorene Baukostenzuschüsse | § 14 | |||
| Eigenleistungen | § 15 | |||
| Ersatz der Eigenleistung | § 16 | |||
| (weggefallen) | § 17 | |||
| Vierter Abschnitt | ||||
| Laufende Aufwendungen und Erträge | ||||
| Laufende Aufwendungen | § 18 | |||
| Kapitalkosten | § 19 | |||
| Eigenkapitalkosten | § 20 | |||
| Fremdkapitalkosten | § 21 | |||
| Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen | § 22 | |||
| Änderung der Kapitalkosten | § 23 | |||
| Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken | § 23a | |||
| Bewirtschaftungskosten | § 24 | |||
| Abschreibung | § 25 | |||
| Verwaltungskosten | § 26 | |||
| Betriebskosten | § 27 | |||
| Instandhaltungskosten | § 28 | |||
| Mietausfallwagnis | § 29 | |||
| Änderung der Bewirtschaftungskosten | § 30 | |||
| Erträge | § 31 | |||
| Fünfter Abschnitt | ||||
| Besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung | ||||
| Voraussetzungen für besondere Arten der Wirtschaftlichkeitsberechnung | § 32 | |||
| Teilwirtschaftlichkeitsberechnung | § 33 | |||
| Gesamtkosten in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung | § 34 | |||
| Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung | § 35 | |||
| Laufende Aufwendungen und Erträge in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung | § 36 | |||
| Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung | § 37 | |||
| Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen | § 38 | |||
| Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung | § 39 | |||
| Zusatzberechnung | § 39a | |||
| Teil III | ||||
| Lastenberechnung | ||||
| Lastenberechnung | § 40 | |||
| Aufstellung der Lastenberechnung durch den Bauherrn | § 40a | |||
| Aufstellung der Lastenberechnung durch den Erwerber | § 40b | |||
| Ermittlung der Belastung | § 40c | |||
| Belastung aus dem Kapitaldienst | § 40d | |||
| Belastung aus der Bewirtschaftung | § 41 | |||
| Teil IV | ||||
| Wohnflächenberechnung | ||||
| Wohnfläche | § 42 | |||
| (weggefallen) | § 43 | |||
| (weggefallen) | § 44 | |||
| Teil V | ||||
| Schluß- und Überleitungsvorschriften | ||||
| Befugnisse des Bauherrn und seines Rechtsnachfolgers | § 45 | |||
| Überleitungsvorschriften | § 46 | |||
| (weggefallen) | § 47 | |||
| (weggefallen) | § 48 | |||
| Berlin-Klausel | § 48a | |||
| Geltung im Saarland | § 49 | |||
| (Inkrafttreten) | § 50 | |||
| Anlagen | ||||
| Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten | ||||
| Anlage 2 (zu den §§ 11a und 34 Abs. 1): Berechnung des umbauten Raumes | ||||
| Anlage 3 (weggefallen) | ||||
zu berechnen ist.
In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die Gesamtkosten und die Finanzierungsmittel unverändert. Nummer 3 ist erst nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der Bezugsfertigkeit der Wohnungen anzuwenden, es sei denn, daß eine andere Frist bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel vereinbart worden ist.
Für den Begriff des Verkehrswertes gilt § 194 des Baugesetzbuchs. Im steuerbegünstigten Wohnungsbau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten und Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die auf die Bauzeit fallen, nicht angesetzt werden. Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so darf der Bauherr den Wert des Baugrundstücks nach Satz 1 ansetzen, soweit nicht mit dem Darlehens- oder Zuschußgeber vertraglich ein anderer Ansatz vereinbart ist.
angesetzt werden. Höhere Entgelte und Entgelte für andere Leistungen dürfen nur angesetzt werden, soweit die nach Satz 2 Nr. 1 zulässigen Ansätze den erforderlichen Leistungen nicht gerecht werden. Die in Satz 3 bezeichneten Entgelte dürfen nur angesetzt werden, soweit
ihnen zugestimmt hat.
| 1. | bis 127.822,97 Euro einschließlich 3,40 vom Hundert, |
| 2. | bis 255.645,94 Euro einschließlich 3,10 vom Hundert, |
| 3. | bis 511.291,88 Euro einschließlich 2,80 vom Hundert, |
| 4. | bis 818.067,01 Euro einschließlich 2,50 vom Hundert, |
| 5. | bis 1.278.229,70 Euro einschließlich 2,20 vom Hundert, |
| 6. | bis 1.789.521,58 Euro einschließlich 1,90 vom Hundert, |
| 7. | bis 2.556.459,41 Euro einschließlich 1,60 vom Hundert, |
| 8. | bis 3.579.043,17 Euro einschließlich 1,30 vom Hundert, |
| 9. | über 3.579.043,17 Euro 1,00 vom Hundert. |
Die Vomhundertsätze erhöhen sich
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt werden. Bei der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten von Verwaltungsleistungen, die bei baulichen Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 erbracht werden, sind Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Neben dem Höchstbetrag darf die Umsatzsteuer angesetzt werden.
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum, auf den das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht anwendbar ist, dürfen erhöhte Gesamtkosten nur angesetzt werden, wenn sie in der Schlußabrechnung oder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt worden sind.
bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen die durch die Änderungen entstehenden Kosten nach den Absätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzugerechnet werden. Erneuerungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen sind keine baulichen Änderungen; jedoch fallen Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung (Absatz 6) verursacht werden, unter die Modernisierung.
Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als Finanzierungsmittel auszuweisen.
Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt worden, so sind die neuen Mittel an der Stelle der bisherigen Finanzierungsmittel auszuweisen. Sind die Kapitalkosten der neuen Mittel zusammen mit den Kapitalkosten der Mittel, die der Deckung der einmaligen Kosten der Ersetzung dienen, höher als die Kapitalkosten der bisherigen Finanzierungsmittel, so sind die neuen Mittel nur auszuweisen, wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen ist der Betrag, der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis hierauf in der bisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1 und 2 finden auf diesen Betrag keine Anwendung.
die zur Deckung der Gesamtkosten dienen.
Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzinsen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungskostenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln.
zustimmt. Dem höheren Ansatz soll zugestimmt werden, soweit der seit dem 1. Januar 1971 zulässige Ansatz unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Vermieter zu einer unbilligen Härte führen würde. Dem Ansatz von Zinsersatz für Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen darf nicht zugestimmt werden.
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapitalkosten anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung nach Maßgabe des § 21 oder des § 22 ergeben. Dies gilt bei einer Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und nur insoweit, als der Kapitalkostenbetrag im Rahmen des § 21 oder des § 22 den Betrag nicht übersteigt, der sich aus der Verzinsung des Fremdmittels zu dem bei der Kapitalkostenerhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Hypotheken ergibt.
| 1. | der Öfen und Herde | 3 vom Hundert, |
| 2. | der Einbaumöbel | 3 vom Hundert, |
| 3. | der Anlagen und der Geräte zur Versorgung mit Warmwasser, sofern sie nicht mit einer Sammelheizung verbunden sind, | 4 vom Hundert, |
| 4. | der Sammelheizung einschließlich einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser | 3 vom Hundert, |
| 5. | der Hausanlage bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme | 0,5 vom Hundert |
| und einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser | 4 vom Hundert, | |
| 6. | des Aufzugs | 2 vom Hundert, |
| 7. | der Gemeinschaftsantenne | 9 vom Hundert, |
| 8. | der maschinellen Wascheinrichtung | 9 vom Hundert. |
Diese Sätze verringern sich bei eigenständig gewerblicher Leistung von Wärme im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) um 0,20 Euro. Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1 Euro.
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach diesen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser Kosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungskosten dürfen bis zu der in § 26 zugelassenen Höhe, die Instandhaltungskosten bis zu der in § 28 zugelassenen Höhe ohne Nachweis einer Kostenerhöhung angesetzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist. Eine Überschreitung der für die Verwaltungskosten und die Instandhaltungskosten zugelassenen Sätze ist nicht zulässig.
Anstelle einer besonderen Form der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Satz 1 darf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts aufgestellt werden, wenn eine Senkung der laufenden Aufwendungen für den begünstigten Wohnraum auf Grund von Umständen, die vom Bauherrn nicht zu vertreten sind, nicht mehr erzielt werden kann oder die besondere Zweckbestimmung für diesen Teil des Wohnraums entfallen ist.
Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann jeweils hinzuzurechnen.
Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend anzuwenden.
Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebskosten außerdem angesetzt werden
Die Gesamtkosten bestehen aus:
I. Kosten des Baugrundstücks
Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören:
II. Baukosten
Zu den Baukosten gehören:
Der umbaute Raum ist in cbm anzugeben.
1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines Gebäudes,
der umschlossen wird:
1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,
1.12 unten
1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen der
untersten Geschoßfußböden,
1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberfläche des
Geländes. Liegt der Fußboden des untersten Geschosses
tiefer als das Gelände, gilt Abschnitt 1.121,
1.13 oben
1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Oberflächen der
Fußböden über den obersten Vollgeschossen,
1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhausköpfen und
Fahrstuhlschächten von den Außenflächen der umschließenden
Wände und Decken. (Bei Ausbau mit Leichtbauplatten sind
die begrenzenden Außenflächen durch die Außen- oder
Oberkante der Teile zu legen, welche diese Platten
unmittelbar tragen),
1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des obersten
Vollgeschosses bilden, von den Oberflächen der Tragdecke
oder Balkenlage,
1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken von den
Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1.35.
1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute Raum des
nichtausgebauten Dachraumes, der umschlossen wird von den
Flächen nach Abschnitt 1.131 oder 1.132 und den Außenflächen
des Daches.
1.3 Bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 ist:
1.31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen des Erdgeschosses
zu berechnen,
1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflächen der
umbaute Raum geschoßweise zu berechnen,
1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet wird von:
1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und äußeren Nischen
in den Umfassungen,
1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Seitenflächen
offenen, im übrigen umbauten Räumen,
1.34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den folgende Bauteile
bilden:
1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer vorderen
Ansichtsfläche bis zu je 2 qm (Dachaufbauten mit größerer
Ansichtsfläche siehe Abschnitt 1.42),
1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Ausladung (weiter
ausladende Balkonplatten und Vordächer siehe Abschnitt 1.44),
1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nicht unterkellerte,
vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halbsäulen und Pilaster,
1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche bei
unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter der
Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei nichtunterkellerten
Bauten nicht tiefer als 1 m unter der Oberfläche des
umgebenden Geländes liegt (Gründungen außergewöhnlicher
Art und Tiefe siehe Abschnitt 1.48),
1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwischendecken
bis zur Dachfläche durchgeht, der umbaute Raum getrennt zu
berechnen, vgl. Abschnitt 1.134,
1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich nach dem
Zweck und deshalb in der Art des Ausbaues wesentlich von
den übrigen Teilen unterscheiden, der umbaute Raum getrennt
zu berechnen.
1.4 Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht erfaßt werden
folgende (besonders zu veranschlagende) Bauausführungen
und Bauteile:
1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit geringwertigem
Ausbau und offene Anbauten, wie Hallen, Überdachungen (mit
oder ohne Stützen) von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen,
Veranden,
1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von mehr als
2 qm und Dachreiter,
1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dachflächen,
1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m Ausladung,
1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen (und ihre
Brüstungen),
1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Hausschornsteinen,
der mehr als 1 m über den Dachfirst hinausragt,
1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgründungen und
Gründungen außergewöhnlicher Tiefe, deren Unterfläche
tiefer liegt als im Abschnitt 1.344 angegeben,
1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.