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Ausfertigungsdatum: 31.03.2010
Vollzitat:
“Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 227) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 4.7.2024 I Nr. 227 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 1.12.2009 +++)
| § 1 | Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes |
| § 2 | Dauer des Vorbereitungsdienstes |
| § 3 | Nachteilsausgleich |
| § 4 | Einstellungsbehörde und personalbearbeitende Dienststelle |
| § 5 | Beschäftigungsdienststelle |
| § 6 | Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren |
| § 7 | Anforderungen im Auswahlverfahren |
| § 8 | Auswahlkommission |
| § 8a | Ergänzende Festlegungen |
| § 8b | Bestandteile des Auswahlverfahrens |
| § 8c | Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 8d | Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens |
| § 8e | Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens |
| § 8f | Bewertung der Eignungsmerkmale |
| § 8g | Gesamtergebnis und Rangfolge |
| § 8h | Einstellung in den Vorbereitungsdienst |
| § 9 | Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
| § 10 | Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“ |
| § 11 | Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes |
| § 12 | Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Technisches Projektmanagement“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“ |
| § 13 | Lehrgang „Systemtechnik“ |
| § 14 | Lehrgang „Fachtechnik einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ |
| § 15 | (weggefallen) |
| § 16 | Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ |
| § 17 | Praktische Ausbildung |
| § 18 | Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder |
| § 19 | Oberprüfungsamt |
| § 20 | Prüfungskommissionen |
| § 21 | Große Staatsprüfung |
| § 22 | Prüfungsort, Prüfungstermin |
| § 23 | Schriftliche Aufsichtsarbeiten |
| § 24 | Praxisarbeit |
| § 25 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 26 | Mündliche Prüfung |
| § 27 | Verhinderung, Rücktritt, Säumnis |
| § 28 | Täuschung, Ordnungsverstoß |
| § 29 | Bewertung von Prüfungsleistungen |
| § 30 | Gesamtergebnis |
| § 31 | Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses |
| § 32 | Erwerb der Laufbahnbefähigung |
| § 33 | Prüfungsakten, Einsichtnahme |
| § 34 | Wiederholung |
| § 35 | Aufstiegsverfahren |
| § 36 | Übergangsvorschrift |
| § 37 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Zudem wird ihnen ihr Arbeitsumfeld in der Bundeswehr mit den zugehörigen Organisationsbereichen und Arbeitsabläufen vorgestellt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der Referendarinnen und Referendare. Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische, wirtschaftliche und soziale Kenntnisse ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll vor Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 23 interdisziplinär in der Praxis angewandt und vertieft werden. Die Referendarinnen und Referendare werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht. Die Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbildungsrahmenplan.
Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die weiteren Prüfenden der Prüfungskommissionen aus.
Mindestens eine Beamtin oder ein Beamter soll demselben wehrtechnischen Fachgebiet angehören wie die zu prüfenden Referendarinnen und Referendare.
| Note | Rangpunkte | Bedeutung |
| sehr gut (1) | 14 bis 15 | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| gut (2) | 11 bis 13 | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| befriedigend (3) | 8 bis 10 | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| ausreichend (4) | 5 bis 7 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) | 2 bis 4 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| ungenügend (6) | 0 bis 1 | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
| Prozentualer Anteil der Leistungspunkte |
Rangpunkte |
|---|---|
| 93,70 bis 100,00 | 15 |
| 87,50 bis 93,69 | 14 |
| 83,40 bis 87,49 | 13 |
| 79,20 bis 83,39 | 12 |
| 75,00 bis 79,19 | 11 |
| 70,90 bis 74,99 | 10 |
| 66,70 bis 70,89 | 9 |
| 62,50 bis 66,69 | 8 |
| 58,40 bis 62,49 | 7 |
| 54,20 bis 58,39 | 6 |
| 50,00 bis 54,19 | 5 |
| 41,70 bis 49,99 | 4 |
| 33,40 bis 41,69 | 3 |
| 25,00 bis 33,39 | 2 |
| 12,50 bis 24,99 | 1 |
| 0,00 bis 12,49 | 0 |
|
mit je 10 Prozent, |
|
mit 30 Prozent und |
|
mit 40 Prozent. |
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufgerundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unberücksichtigt.