HStruktG
Ausfertigungsdatum: 18.12.1975
Vollzitat:
“Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 81 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160 |
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Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind.