HopfV 2023
Ausfertigungsdatum: 09.03.2023
Vollzitat:
“Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304) geändert worden ist”
| Stand: | Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304 |
| Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV) | |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 15.3.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 23 +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 9.3.2023 I Nr. 61 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 15.3.2023 in Kraft.
| § 1 | Anwendungsbereich und Zuständigkeit |
| § 2 | Zertifizierungstermin |
| § 3 | Höchstbetrag der Beihilfe |
| § 4 | Betriebsfonds |
| § 5 | Beantragung eines operationellen Programms |
| § 6 | Genehmigung eines operationellen Programms |
| § 7 | Durchführungszeitraum der operationellen Programme |
| § 8 | Änderung eines operationellen Programms |
| § 9 | Beihilfeantrag |
| § 10 | Gewährung und Zahlung einer Beihilfe |
| § 11 | Anforderungen an die förderfähigen Hopfenflächen |
| § 12 | Einstellung eines operationellen Programms |
| § 13 | Zweckbindungsfrist |
| § 14 | Rechtswidrige Beihilfe |
| § 15 | Rechnungsführung |
| § 16 | Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten |
| § 17 | Mitteilungspflichten |
| § 18 | Verwaltungskontrollen |
| § 19 | Vor-Ort-Kontrollen |
| § 20 | Berichte über Vor-Ort-Kontrollen |
| § 21 | Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung |
| § 22 | Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung |
| § 23 | Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen |
| § 24 | Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht |
| § 25 | Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
| § 26 | Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten |
| § 27 | Kürzung bei verspäteter Antragstellung |
| § 28 | Aufrechnung |
| § 29 | Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen |
| § 30 | Muster und Formulare |
| § 31 | Datenverarbeitung und Datenübermittlung |
der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie
Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 mit der Auflage zu versehen, dass das genehmigte operationelle Programm, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt sein muss, diese Investition zu enthalten hat.
Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die Bundesanstalt dies verlangt.
so hat die Bundesanstalt die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht.