HkRNDV
Ausfertigungsdatum: 08.11.2018
Vollzitat:
“Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 186) geändert worden ist”
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186 |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
(+++ Textnachweis ab: 21.11.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 3
Satz 4, § 12 Abs. 5 Satz 3, § 18 Abs. 2, § 20 Satz 1, § 23 Abs. 1
Satz 1, § 29 Abs. 6, § 31 Abs. 1 Eingangssatz, § 33, § 42 Abs. 4, § 51
Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 51 Abs. 5 Satz 2 u. § 54 Satz 1 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 6.8.2025 I Nr. 186 +++)
Die V wurde als Art. 1 der V v. 8.11.2018 I 1853 vom Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 21.11.2018 in Kraft getreten.
| § 1 | Registerführung |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Kommunikation mit der Registerverwaltung |
| § 4 | Korrektur von Fehlern |
| § 5 | Benennung der Verwendungsgebiete und Bestimmung der Verwendungsregionen für Regionalnachweise |
| § 6 | Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister |
| § 7 | Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister |
| § 8 | Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber |
| § 9 | Kontoführung durch Nutzer und Hauptnutzer |
| § 10 | Übermittlung der Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen |
| § 11 | Übermittlung der Daten von Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze |
| § 12 | Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen |
| § 13 | Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken und aus Laufwasserkraftwerken mit Pumpbetrieb ohne Speicherung |
| § 14 | Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus Grenzkraftwerken |
| § 15 | Ablehnung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ohne entsprechende Stromerzeugung |
| § 16 | Inhalte des Herkunftsnachweises |
| § 17 | Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Herkunftsnachweisen |
| § 18 | Voraussetzungen für die Ausstellung von Regionalnachweisen |
| § 19 | Inhalte des Regionalnachweises |
| § 20 | Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen |
| § 21 | Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister |
| § 22 | Einsatz von Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation bei der Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister |
| § 23 | Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister |
| § 24 | Änderung von Anlagendaten |
| § 25 | Registrierung von Gesamtanlagen |
| § 26 | Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung |
| § 27 | Löschung der Anlagenregistrierung und Wechsel des Anlagenbetreibers |
| § 28 | Übertragung von Herkunftsnachweisen |
| § 29 | Übertragung und Rückbuchung von Regionalnachweisen |
| § 30 | Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen |
| § 30a | Gekoppelte Lieferung von Herkunftsnachweisen |
| § 31 | Verwendung und Entwertung von Regionalnachweisen, Ausweisung in der Stromkennzeichnung |
| § 32 | Löschung von Herkunftsnachweisen |
| § 33 | Löschung von Regionalnachweisen |
| § 34 | Verfall von Herkunftsnachweisen |
| § 35 | Verfall von Regionalnachweisen |
| § 36 | Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen |
| § 37 | Import anerkannter Herkunftsnachweise |
| § 38 | Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten |
| § 39 | Pflichten bei der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters oder des Regionalnachweisregisters |
| § 40 | Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Kontoinhaber |
| § 41 | Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und der Anlagenbetreiber |
| § 42 | Begutachtungspflichten bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Biomasseanlagen |
| § 43 | Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen |
| § 44 | Vorlage weiterer Unterlagen durch Anlagenbetreiber und Kontoinhaber |
| § 45 | Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten |
| § 46 | Datenübermittlung |
| § 47 | Löschung von Daten |
| § 48 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 49 | Sperrung und Entsperrung des Kontos |
| § 50 | Schließung des Kontos |
| § 51 | Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss |
| § 52 | Nutzungsbedingungen |
| § 53 | Ausschluss des Widerspruchsverfahrens |
Wird der Antragsteller nach Absatz 3 vertreten, so sind der Registerverwaltung zusätzlich der Vor- und der Nachname, die Adresse sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Vertreters zu übermitteln. Mit der Antragstellung erhält der Antragsteller, im Fall einer nach Absatz 3 zulässigen Vertretung der Vertreter, von der Registerverwaltung einen Benutzernamen und ein Passwort (Zugangsdaten) für das Konto.
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dieser Verordnung tätig sind, dürfen nicht als Dienstleister beauftragt und bevollmächtigt werden.
Bei Umweltgutachterorganisationen sind darüber hinaus der Name und die Adresse der Umweltgutachterorganisation zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 festzulegen, dass Nutzungen des Herkunftsnachweisregisters durch den Umweltgutachter oder durch die Umweltgutachterorganisation der Authentifizierung bedürfen.
Eine Gefährdung im Sinne des Satzes 1 Nummer 10 ist in der Regel gegeben, wenn in der Person des Antragstellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister nach § 51 vorliegt.
Die Registerverwaltung kann für die Nachweisführung nach Satz 2 in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 vereinfachte Vorgaben treffen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Pflichten nach § 42a Absatz 1 gelten diese Strommengen nicht als in hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung produzierte Strommengen.
§ 41 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
Herkunftsnachweise mit der zusätzlichen Angabe, dass der Strom in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, enthalten zusätzlich die Angaben nach § 9 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.
Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland übertragen, werden die Qualitätsmerkmale gelöscht.
Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag des Kalendermonats, in dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom abgeschlossen wurde.
Liegt die in diesem Zeitraum erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien unter 1 Megawattstunde, so ist das Ende der Stromerzeugung der Tag der Ablesung, vor dem die Erzeugung von 1 Megawattstunde Strom abgeschlossen wurde.
Bei Grenzkraftwerken ist das gesamte Grenzkraftwerk zu registrieren. Bei Grenzkraftwerken, für die kein völkerrechtlicher Vertrag und keine auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhende Konzession vorliegen, hat der Anlagenbetreiber ausschließlich für die Stromerzeugungseinrichtung, die auf deutschem Staatsgebiet liegt, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.
Sind die im jeweiligen Register gespeicherten Daten weiterhin aktuell, so hat der Anlagenbetreiber diese gegenüber der Registerverwaltung zu bestätigen, andernfalls zu aktualisieren.
Die Registerverwaltung kann die Übertragung ablehnen, wenn für die Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.
Die Übertragung mehrerer Regionalnachweise, die Gegenstand des Antrags nach Satz 1 sind, erfolgt in einem Vorgang.
Der Verfall von übertragenen Regionalnachweisen auf dem Konto des empfangenden Kontoinhabers beeinträchtigt die Rückbuchbarkeit der übrigen Regionalnachweise nicht.
Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die Strommenge, die den Herkunftsnachweisen zugrunde liegt, in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 zu liefern. Der Stromlieferant ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist der Stromlieferant dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen. Die Registerverwaltung ist berechtigt, nachträglich die Lieferung der Strommenge in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 1 und 2 zu prüfen.
Hätte ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 gelöscht werden müssen und ist dieser Herkunftsnachweis nicht mehr auf dem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden, so kann durch die Registerverwaltung von Amts wegen ein anderer Herkunftsnachweis auf diesem Konto gelöscht werden.
Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters zu übermittelnde Daten zu bestimmen. Der Netzbetreiber hat der Registerverwaltung bei Änderungen der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 die geänderten Daten unverzüglich zu übermitteln.
Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Regionalnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die von der registrierten Anlage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für die ein Anspruch auf die Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht, nach Satz 2 Nummer 1 zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist befugt, weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters erforderliche Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmen.
Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.
Auf Hauptnutzer und Nutzer sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.