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HiWerkBehKGÄndG – Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung “Hilfswerk für behinderte Kinder”

HiWerkBehKGÄndG

Ausfertigungsdatum: 22.07.1976

Vollzitat:

“Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung “Hilfswerk für behinderte Kinder” vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1876)”

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.8.1976 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 1 – Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 2 – Übergangs- und Schlußbestimmungen

An der Rentenerhöhung nehmen auch die Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.